Warum dieses Thema jetzt wichtig ist
Wer den außergerichtlichen Einigungsversuch mit seinen Gläubigern hinter sich hat und feststellen musste, dass eine Einigung nicht möglich ist, steht am Beginn des eigentlichen Insolvenzverfahrens. Die Privatinsolvenz – rechtlich als Verbraucherinsolvenzverfahren bezeichnet – ist kein Scheitern. Sie ist ein gesetzlich geregelter Neustart. Seit der Rechtsreform vom 1. Oktober 2020 dauert das Verfahren in Deutschland nur noch drei Jahre. Was früher ein langwieriger, oft sechsjähriger Prozess war, ist heute ein überschaubares Verfahren mit einem klaren Endpunkt: der Restschuldbefreiung, nach der alle verbleibenden Schulden erlassen werden.
Der Artikel behandelt unter anderem
Dieser Beitrag erklärt, welche Voraussetzungen für den Insolvenzantrag erfüllt sein müssen, welche Unterlagen einzureichen sind, wie das Verfahren nach der Antragstellung abläuft, was während der dreijährigen Wohlverhaltensphase von Schuldnern verlangt wird, welche Schulden von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind und wann die Restschuldbefreiung versagt werden kann.
Ziel des Artikels
Wer diesen Artikel gelesen hat, versteht den vollständigen Ablauf des Privatinsolvenzverfahrens, kennt seine Pflichten als Schuldner und weiß, worauf es ankommt, um nach drei Jahren tatsächlich schuldenfrei zu sein.
Für wen dieser Artikel besonders wichtig ist
Dieser Beitrag richtet sich an Privatpersonen, bei denen der außergerichtliche Einigungsversuch gescheitert ist und die nun den nächsten Schritt gehen möchten, sowie an alle, die verstehen möchten, was die Privatinsolvenz konkret bedeutet – bevor sie sich entscheiden.
Was die Privatinsolvenz rechtlich ist – und was sie nicht ist
Die Privatinsolvenz ist das gesetzlich geregelte Verfahren für Privatpersonen, die ihre Schulden dauerhaft nicht mehr aus eigener Kraft zurückzahlen können. Rechtlich heißt sie Verbraucherinsolvenzverfahren und ist in den §§ 304 ff. Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Sie richtet sich ausschließlich an natürliche Personen – also Menschen, nicht Unternehmen – die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder diese bereits beendet haben. Für Unternehmen gibt es das Regelinsolvenzverfahren.
Das Ziel der Privatinsolvenz ist die Restschuldbefreiung. Wer das Verfahren ordnungsgemäß durchläuft und seine Pflichten einhält, bekommt nach drei Jahren vom Insolvenzgericht bescheinigt, dass alle noch verbleibenden Schulden erlassen werden – unabhängig davon, wie hoch sie ursprünglich waren und wie viel im Verfahren tatsächlich zurückgezahlt werden konnte. Das ist der entscheidende Unterschied zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung: Während dort eine vollständige Einigung mit allen Gläubigern notwendig ist, endet die Privatinsolvenz mit einem gerichtlich angeordneten Schulderlass, auf den die Gläubiger keinen Einfluss haben.
Was die Privatinsolvenz nicht ist: ein automatischer Schuldenschnitt ohne Verpflichtungen. Das Verfahren verlangt aktive Mitwirkung, vollständige Offenlegung der Vermögensverhältnisse und die Einhaltung klarer Verhaltensregeln. Wer gegen diese Pflichten verstößt, riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung – was bedeutet, dass das Verfahren durchlaufen wird, aber am Ende keine Schuldenbefreiung steht.
Voraussetzungen für den Insolvenzantrag – was gegeben sein muss
Die wichtigste Voraussetzung für einen Insolvenzantrag ist die Zahlungsunfähigkeit – also die Tatsache, dass der Schuldner seine fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr begleichen kann. Anders als viele denken, spielt die Höhe der Schulden dabei keine Rolle. Entscheidend ist nicht, wie viel jemand schuldet, sondern ob er in der Lage ist, seine Zahlungsverpflichtungen dauerhaft zu erfüllen. Wer monatlich 1.200 Euro netto verdient und 5.000 Euro Schulden hat, die er nicht bedienen kann, erfüllt die Voraussetzungen genauso wie jemand mit 50.000 Euro Schulden.
Zweite Voraussetzung ist der Wohnsitz in Deutschland. Die Nationalität des Antragstellers ist dabei irrelevant. Auch EU-Bürger oder Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit können in Deutschland Privatinsolvenz beantragen, sofern ihr gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland liegt.
Dritte und entscheidende Voraussetzung ist der gescheiterte außergerichtliche Einigungsversuch. Wer diesen Schritt noch nicht unternommen hat, kann keinen zulässigen Insolvenzantrag stellen. Das Insolvenzgericht verlangt eine Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Verfahrens, ausgestellt von einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder einem qualifizierten Rechtsanwalt. Ohne diese Bescheinigung wird der Antrag nicht angenommen.
Wer kein pfändbares Einkommen hat und die Verfahrenskosten nicht aufbringen kann, ist kein Hinderungsgrund. Für diese Fälle gibt es die Möglichkeit der Verfahrenskostenstundung: Die Kosten werden vorgestreckt und erst nach Abschluss des Verfahrens zurückgezahlt – wenn der Schuldner dann dazu in der Lage ist. Ist er es nicht, werden sie nach drei Jahren nach Verfahrensende erlassen.
Welche Unterlagen für den Antrag notwendig sind
Der Insolvenzantrag wird beim zuständigen Insolvenzgericht – in der Regel dem Amtsgericht am Wohnort des Schuldners – auf amtlichem Formular eingereicht. Das Formular kann beim Gericht angefordert oder heruntergeladen werden. Neben dem eigentlichen Insolvenzantrag, der gleichzeitig den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung enthält, sind folgende Unterlagen einzureichen:
Die Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs ist das wichtigste Dokument – ohne sie ist der Antrag nicht zulässig. Dazu kommt eine vollständige Vermögensübersicht: alle Einnahmen, alle Ausgaben, alle Vermögenswerte – Konten, Fahrzeuge, Immobilien, Wertgegenstände – sowie eine vollständige Gläubigerliste mit allen Forderungsständen. Außerdem ist der Schuldenbereinigungsplan beizufügen, der bereits dem außergerichtlichen Verfahren zugrunde lag. Wer Verfahrenskostenstundung beantragt, stellt diesen Antrag gleichzeitig.
Die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben ist keine Formalität. Wer Vermögen verschweigt, Gläubiger weglässt oder Einkommen verharmlost, riskiert strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzbetrugs und – mindestens – die Versagung der Restschuldbefreiung. Ehrlichkeit bei der Antragstellung ist nicht nur moralisch geboten, sondern strategisch zwingend.
Was nach der Antragstellung passiert – der gerichtliche Schuldenbereinigungsversuch
Bevor das Insolvenzgericht das eigentliche Verfahren eröffnet, unternimmt es in der Regel einen weiteren Einigungsversuch mit den Gläubigern – das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren. Grundlage ist in aller Regel der Schuldenbereinigungsplan, der bereits im außergerichtlichen Verfahren verwendet wurde. Das Gericht stellt diesen Plan allen Gläubigern zu und fordert sie auf, innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.
Der entscheidende Unterschied zum außergerichtlichen Verfahren: Im gerichtlichen Verfahren gilt das Schweigen eines Gläubigers als Zustimmung. Und wenn eine Mehrheit der Gläubiger – sowohl nach Köpfen als auch nach Forderungssummen – dem Plan zustimmt, kann das Gericht unter Umständen die Zustimmung ablehnender Gläubiger ersetzen. Das macht eine Einigung im gerichtlichen Verfahren deutlich wahrscheinlicher als im außergerichtlichen.
Hält das Gericht den Versuch für von vornherein aussichtslos – etwa weil bereits im außergerichtlichen Verfahren nahezu alle Gläubiger abgelehnt haben –, kann es auf diesen Schritt verzichten und das Insolvenzverfahren direkt eröffnen. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessen des Gerichts.
Gelingt im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren eine Einigung, wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet. Der Schuldenbereinigungsplan hat dann die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs. Der Schuldner zahlt wie vereinbart und ist nach Erfüllung schuldenfrei.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens – was in diesem Moment passiert
Wenn weder das außergerichtliche noch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren zur Einigung geführt hat, eröffnet das Insolvenzgericht das eigentliche Verfahren. Mit diesem Beschluss beginnt die Uhr zu laufen – und zwar für die dreijährige Wohlverhaltensphase, die am Ende zur Restschuldbefreiung führt.
Mit der Eröffnung des Verfahrens bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter – früher auch als Treuhänder bezeichnet. Dieser übernimmt die Verwaltung der sogenannten Insolvenzmasse: das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners, das zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vorhanden ist oder während des Verfahrens hinzukommt. Der Insolvenzverwalter verwertet dieses Vermögen und verteilt den Erlös an die Gläubiger. Was nicht zur Insolvenzmasse gehört: unpfändbares Einkommen, Hausrat, Kleidung, Möbel und andere für das tägliche Leben notwendige Gegenstände. Was dem Ehepartner gehört, ist ebenfalls ausgenommen.
Gleichzeitig tritt mit der Verfahrenseröffnung ein vollständiges Vollstreckungsverbot in Kraft. Laufende Pfändungen werden gestoppt, Mahnungen laufen ins Leere, Inkassoaktivitäten enden. Für viele Schuldner ist das der erste Moment echter Atempause nach Jahren des Drucks.
Die Wohlverhaltensphase – drei Jahre, in denen es auf das eigene Verhalten ankommt
Die Wohlverhaltensphase ist das Herzstück des Privatinsolvenzverfahrens. Sie dauert drei Jahre ab Verfahrenseröffnung und endet mit der Entscheidung des Gerichts über die Restschuldbefreiung. Während dieser Zeit muss der Schuldner eine Reihe von Obliegenheiten einhalten, deren Verletzung die Restschuldbefreiung gefährdet.
Die wichtigste Pflicht ist die Erwerbsobliegenheit. Der Schuldner muss einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich ernsthaft darum bemühen, eine solche zu finden. Wer arbeitslos ist und sich nicht aktiv um Arbeit bemüht, verletzt diese Pflicht. Was als angemessen gilt, richtet sich nach der Ausbildung, dem bisherigen Beruf und dem Gesundheitszustand des Schuldners. Wer eine Stelle ablehnt, die er zumutbar ausüben könnte, riskiert die Restschuldbefreiung.
Die zweite zentrale Pflicht ist die Abtretungspflicht: Der pfändbare Anteil des Einkommens wird für die Dauer der Wohlverhaltensphase an den Insolvenzverwalter abgetreten. Was pfändbar ist, richtet sich nach der aktuellen Pfändungsfreigrenze. Im Jahr 2026 liegt der Grundfreibetrag bei 1.402,82 Euro netto monatlich – alles darunter ist unpfändbar. Für jede weitere unterhaltspflichtige Person erhöht sich der Freibetrag. Was über dem Freibetrag liegt, fließt in die Insolvenzmasse und wird an die Gläubiger verteilt.
Drittens muss der Schuldner jeden Wohnort- oder Arbeitgeberwechsel unverzüglich dem Insolvenzverwalter melden. Vierte Pflicht: Erbschaften und vergleichbare unerwartete Vermögenszuflüsse sind zur Hälfte an die Insolvenzmasse abzuführen. Wer eine Erbschaft erhält, behalten darf die andere Hälfte. Fünfte Pflicht: Alle Angaben gegenüber dem Gericht und dem Insolvenzverwalter müssen vollständig und wahrheitsgemäß sein.
Was von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist – die wichtige Einschränkung
Die Restschuldbefreiung erlässt am Ende nicht alle Schulden in jedem Fall bedingungslos. Das Gesetz sieht bestimmte Forderungsarten vor, die von der Befreiung ausgenommen sind und auch nach Abschluss des Verfahrens weiter bestehen und vollstreckt werden können.
Dazu gehören Geldstrafen und Geldbußen aus Straftaten, Steuerschulden aus Steuerstraftaten wie Steuerhinterziehung, rückständige Unterhaltsansprüche, sofern der Schuldner die Unterhaltspflicht vorsätzlich verletzt hat, sowie Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, die von einem Gläubiger ausdrücklich als solche zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt wurden. Wer also wegen Betrugs oder anderer vorsätzlicher Schädigungen Dritter Schulden hat, muss damit rechnen, dass diese Schulden auch nach der Restschuldbefreiung weiterbestehen.
Das ist ein Punkt, den viele Schuldner unterschätzen: Die Privatinsolvenz befreit nicht von allen Schulden. Wer die Zusammensetzung seiner Verbindlichkeiten nicht kennt, könnte am Ende des Verfahrens eine unangenehme Überraschung erleben. Eine genaue Analyse der Forderungsstruktur gehört deshalb zur Vorbereitung jedes Insolvenzantrags.
Wann die Restschuldbefreiung versagt werden kann
Die Restschuldbefreiung ist kein Automatismus. Das Gericht kann sie auf Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters versagen, wenn bestimmte Versagungsgründe vorliegen. Die wichtigsten sind in §§ 290 und 297 InsO geregelt.
Versagt wird die Restschuldbefreiung insbesondere dann, wenn der Schuldner im Verfahren falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen verschwiegen oder Gläubiger benachteiligt hat, wenn er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist – also der Erwerbsobliegenheit nicht nachgegangen ist, Wechsel nicht gemeldet hat oder Erbschaften nicht angegeben hat –, oder wenn er in den letzten drei Jahren vor dem Antrag bereits Straftaten im Zusammenhang mit seiner Überschuldung begangen hat.
Ein besonders kritischer Punkt ist die Verletzung der Erwerbsobliegenheit. Wer während der Wohlverhaltensphase ohne nachvollziehbaren Grund keine Arbeit aufnimmt oder sich nicht ernsthaft um eine Stelle bemüht, liefert den Gläubigern ein starkes Argument für einen Versagungsantrag. Das Gericht prüft dann, ob die Verletzung erheblich genug war, um die Restschuldbefreiung zu verweigern.
Kosten der Privatinsolvenz – was anfällt und wer zahlt
Das Privatinsolvenzverfahren ist nicht kostenlos. Es fallen Gerichtsgebühren und die Vergütung des Insolvenzverwalters an. Die genaue Höhe hängt vom Umfang des Verfahrens und von der vorhandenen Insolvenzmasse ab. Als grobe Orientierung: Bei einem Verfahren ohne nennenswerte Insolvenzmasse belaufen sich die Gesamtkosten typischerweise auf einige hundert bis wenige tausend Euro.
Wer diese Kosten nicht aufbringen kann, stellt parallel zum Insolvenzantrag einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung. Das Gericht streckt die Kosten dann vor. Nach Abschluss des Verfahrens prüft es, ob der Schuldner in der Lage ist, die gestundeten Kosten zurückzuzahlen. Wenn nicht – weil das Einkommen weiterhin unterhalb der Pfändungsgrenze liegt –, werden die Kosten nach drei Jahren nach Verfahrensende erlassen. Das bedeutet: Fehlende Mittel sind kein Hinderungsgrund für eine Privatinsolvenz.
Was nach der Restschuldbefreiung kommt – der Neuanfang
Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung endet das Verfahren rechtlich. Die verbleibenden Schulden werden erlassen. Gläubiger können nach diesem Zeitpunkt keine Vollstreckungsmaßnahmen mehr einleiten – und wenn sie es doch versuchen, kann der Schuldner mit einer Vollstreckungsgegenklage reagieren.
Die Restschuldbefreiung bedeutet jedoch nicht, dass alle negativen Einträge sofort verschwinden. Schufa und andere Wirtschaftsauskunfteien speichern den Eintrag über die Insolvenz noch drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung. Erst dann wird er gelöscht. In dieser Zeit kann es schwierig sein, neue Kredite aufzunehmen oder Mietverträge abzuschließen. Trotzdem: Mit der Restschuldbefreiung beginnt der eigentliche Neustart. Das Einkommen steht wieder vollständig zur eigenen Verfügung, Pfändungen entfallen und die Freiheit, wieder finanzielle Entscheidungen zu treffen, ist zurück.
Wichtig: Wer erneut in Schulden gerät und ein zweites Insolvenzverfahren anstrebt, muss eine Sperrfrist von elf Jahren ab der ersten Restschuldbefreiung abwarten. Ein wiederholtes Verfahren dauert dann fünf statt drei Jahre.
Wenn Sie Ihre konkrete Situation einordnen lassen möchten
Der Weg durch die Privatinsolvenz ist rechtlich geregelt und beherrschbar – aber er ist auch komplex. Wer falsche Angaben macht, Pflichten verletzt oder die falschen Entscheidungen in den drei Jahren der Wohlverhaltensphase trifft, riskiert, am Ende ohne Restschuldbefreiung dazustehen. Professionelle Begleitung vom Antrag bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung ist keine Frage des Komforts, sondern der Sicherheit.
Weitere Informationen und das Kontaktformular finden Sie unter https://lexmart.de
FAQ – Die 7 wichtigsten Fragen zum Privatinsolvenzverfahren 2026
Wer kann Privatinsolvenz beantragen und welche Voraussetzungen gelten?
Die Privatinsolvenz steht allen natürlichen Personen offen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausüben und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Die Höhe der Schulden spielt keine Rolle – entscheidend ist die dauerhaft fehlende Zahlungsfähigkeit. Zwingend notwendig ist außerdem, dass zuvor ein außergerichtlicher Einigungsversuch unternommen und dieser gescheitert ist. Das Scheitern muss von einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder einem qualifizierten Rechtsanwalt bescheinigt werden. Wer diese Bescheinigung nicht hat, kann keinen zulässigen Insolvenzantrag stellen. Auch wer keine finanziellen Mittel hat, um die Verfahrenskosten zu tragen, ist kein Problem: Auf Antrag werden die Kosten gestundet und erst nach Abschluss des Verfahrens erhoben – falls der Schuldner dann dazu in der Lage ist.
Wie lange dauert die Privatinsolvenz – und was hat sich seit 2020 geändert?
Seit der Reform des Insolvenzrechts vom 1. Oktober 2020 dauert das Privatinsolvenzverfahren grundsätzlich drei Jahre – gerechnet ab der Eröffnung des Verfahrens durch das Insolvenzgericht. Das ist eine erhebliche Verkürzung gegenüber der früheren Regelung, die bis zu sechs Jahre vorsah. Die dreijährige Frist ist nicht an besondere Bedingungen geknüpft – also weder an eine bestimmte Tilgungsquote noch an die vollständige Deckung der Verfahrenskosten. Für Anträge, die zwischen dem 17. Dezember 2019 und dem 30. September 2020 gestellt wurden, gilt eine Übergangsregelung: Die sechsjährige Frist wird für diese Fälle monatsweise verkürzt. Für alle Anträge ab dem 1. Oktober 2020 gilt die Dreijahresregel ohne Wenn und Aber. Das macht die Privatinsolvenz heute für viele Betroffene erheblich attraktiver als noch vor wenigen Jahren.
Was muss ich während der Wohlverhaltensphase tun – und was darf ich nicht tun?
Die Wohlverhaltensphase ist die dreijährige Periode nach Verfahrenseröffnung, in der der Schuldner bestimmte Pflichten einhalten muss, um am Ende die Restschuldbefreiung zu erhalten. Die wichtigsten Pflichten sind die Erwerbsobliegenheit – der Schuldner muss einer angemessenen Arbeit nachgehen oder sich ernsthaft darum bemühen –, die Abtretungspflicht des pfändbaren Einkommens an den Insolvenzverwalter, die Meldepflicht bei Wohnort- oder Arbeitgeberwechsel, die Abführungspflicht für die Hälfte etwaiger Erbschaften oder vergleichbarer Vermögenszuflüsse sowie die vollständige und wahrheitsgemäße Auskunftspflicht gegenüber Gericht und Insolvenzverwalter. Wer gegen diese Pflichten verstößt, riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung – also das Ergebnis, dass das Verfahren durchlaufen wird, aber am Ende keine Schuldenbefreiung steht.
Welche Schulden werden durch die Restschuldbefreiung nicht erlassen?
Die Restschuldbefreiung umfasst nicht alle Schulden bedingungslos. Ausgenommen sind Geldstrafen und Geldbußen aus Straftaten, Steuerschulden, die aus Steuerstraftaten wie Steuerhinterziehung herrühren, rückständige Unterhaltspflichten, soweit der Schuldner die Zahlungspflicht vorsätzlich verletzt hat, sowie Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, wenn diese von einem Gläubiger ausdrücklich als solche zur Insolvenztabelle angemeldet und festgestellt wurden. Diese Schulden bestehen also auch nach Abschluss des Verfahrens weiter und können vollstreckt werden. Wer in seiner Schuldensituation solche Forderungen hat, sollte das bereits bei der Vorbereitung des Insolvenzantrags berücksichtigen und klären lassen, welchen Anteil der Schulden die Restschuldbefreiung tatsächlich umfasst.
Wann kann die Restschuldbefreiung versagt werden – und wie verhindere ich das?
Die Restschuldbefreiung ist kein Automatismus. Das Gericht kann sie auf Antrag eines Gläubigers oder des Insolvenzverwalters versagen, wenn der Schuldner im Verfahren falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, Vermögen verschwiegen oder Gläubiger benachteiligt hat, die Erwerbsobliegenheit ohne nachvollziehbaren Grund verletzt hat oder Wechsel des Wohnorts oder Arbeitgebers nicht gemeldet hat. Der sicherste Weg, die Restschuldbefreiung nicht zu gefährden, ist Transparenz und aktive Mitwirkung: vollständige Angaben von Anfang an, konsequente Suche nach Arbeit, rechtzeitige Meldung aller relevanten Veränderungen und die pünktliche Abführung des pfändbaren Einkommens. Wer Zweifel hat, ob er eine Pflicht korrekt erfüllt, sollte lieber einmal zu viel fragen als zu wenig.
Was passiert mit meinem Vermögen und meinem Einkommen während des Verfahrens?
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt das pfändbare Vermögen des Schuldners in die Insolvenzmasse, die der Insolvenzverwalter verwaltet und an die Gläubiger verteilt. Das betrifft Bankguthaben über dem Freibetrag, Fahrzeuge, Immobilien und andere pfändbare Wertgegenstände. Nicht zur Insolvenzmasse gehören der normale Hausrat, Kleidung, Möbel und das Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze. Im Jahr 2026 liegt diese bei 1.402,82 Euro netto monatlich, erhöht sich aber für jede unterhaltspflichtige Person. Was über dem Freibetrag liegt, fließt monatlich an den Insolvenzverwalter. Das klingt nach einem erheblichen Einschnitt – und das ist es auch. Aber es bedeutet auch: Das Existenzminimum ist gesetzlich geschützt. Niemand wird durch die Privatinsolvenz obdachlos oder kann seine lebensnotwendigen Grundbedürfnisse nicht mehr decken.
Wie wirkt sich die Privatinsolvenz auf meine Schufa und meine Zukunft aus?
Die Insolvenz wird im Schufa-Register eingetragen und dort für drei Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung gespeichert. In dieser Zeit kann es schwierig sein, neue Kredite zu erhalten, Mietverträge für Wohnungen abzuschließen oder bestimmte Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Nach Ablauf der drei Jahre wird der Eintrag gelöscht, und der Neustart ist auch formal vollzogen. In der Praxis berichten viele ehemalige Insolvenzschuldner, dass sich ihre Situation bereits während des Verfahrens deutlich verbessert hat – weil der Druck durch Mahnungen, Pfändungen und Inkassoaktivitäten mit der Verfahrenseröffnung sofort aufhört. Wer erneut in Schulden gerät und ein zweites Insolvenzverfahren anstrebt, muss eine Sperrfrist von elf Jahren ab der ersten Restschuldbefreiung einhalten.
