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Arbeitszeugnis 2026 – Geheime Codes, versteckte Botschaften und wie Sie Ihr Zeugnis wirklich lesen

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Warum dieses Thema jetzt wichtig ist

Pro Jahr wechseln in Deutschland acht bis neun Millionen Menschen ihren Arbeitsplatz – und fast alle brauchen dafür ein Arbeitszeugnis. Was die wenigsten wissen: Was sich auf dem Papier nach Lob liest, kann in der Sprache erfahrener Personalverantwortlicher eine vernichtende Kritik sein. „Er hat sich stets bemüht“ klingt wohlwollend. Im Zeugnisdeutsch ist es die schlechteste Note, die es gibt. Wer sein Zeugnis nicht entschlüsseln kann, trägt möglicherweise jahrelang ein Dokument durch seine Bewerbungsunterlagen, das potenzielle Arbeitgeber still abschreckt – ohne dass er es selbst merkt.

Der Artikel behandelt unter anderem

Dieser Beitrag erklärt, wie das Notensystem im Arbeitszeugnis funktioniert, welche konkreten Formulierungen welcher Note entsprechen und wie das Weglassen bestimmter Standardbausteine ebenfalls eine versteckte Botschaft senden kann. Er zeigt, welche Geheimcodes ausdrücklich verboten sind, was Betroffene tun können, wenn ihr Zeugnis fehlerhaft oder beschönigend negativ formuliert ist – und wann der Anspruch auf Korrektur verfällt.

Ziel des Artikels

Wer diesen Artikel gelesen hat, kann sein eigenes Arbeitszeugnis Satz für Satz entschlüsseln, versteht die Logik der Zeugnissprache und weiß, welche Schritte er unternehmen kann, wenn das Zeugnis nicht dem entspricht, was er erwartet hätte.

Für wen dieser Artikel besonders wichtig ist

Dieser Beitrag richtet sich an alle, die gerade ein neues Arbeitszeugnis erhalten haben, die ihr altes Zeugnis noch einmal kritisch prüfen möchten oder die wissen wollen, welche Rechte sie gegenüber dem Arbeitgeber haben, wenn das Zeugnis nicht stimmt.

Was das Arbeitszeugnis ist – und was das Gesetz dazu sagt

Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen gesetzlichen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Das ist in § 109 Gewerbeordnung (GewO) geregelt. Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein und darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Das klingt eindeutig. In der Praxis sieht es anders aus.

Denn das Gesetz stellt das Arbeitszeugnis vor ein fundamentales Dilemma: Es muss einerseits wahrheitsgemäß sein – der Arbeitgeber darf keine Leistungen loben, die gar nicht erbracht wurden. Es muss andererseits wohlwollend formuliert sein – offene Kritik ist nicht erlaubt. Aus diesem Spannungsfeld heraus hat sich seit dem 19. Jahrhundert eine eigene Sprache entwickelt, die sogenannte Zeugnissprache. Sie erlaubt es Arbeitgebern, schlechte Bewertungen in freundlich klingende Formulierungen zu verpacken – subtil genug, um das Wohlwollensgebot formal zu erfüllen, aber klar genug, dass erfahrene Personalverantwortliche die eigentliche Botschaft sofort verstehen.

Es gibt zwei Grundformen des Arbeitszeugnisses: das einfache Zeugnis, das nur Beschäftigungsdauer und Art der Tätigkeit dokumentiert, und das qualifizierte Zeugnis, das auch Leistung und Verhalten bewertet. Letzteres ist bei Bewerbungen der Regelfall – und in ihm stecken die Geheimcodes.

Das Notensystem der Zeugnissprache – wie einzelne Wörter ganze Noten entscheiden

Das Zeugnisnoten-System arbeitet mit einer Skala von sehr gut bis ungenügend, die sich in der Praxis auf fünf relevante Stufen reduziert. Das Besondere daran: Die Note ergibt sich nicht aus dem Gesamteindruck, sondern aus der präzisen Wahl einzelner Schlüsselwörter. Wer weiß, welche Wörter welche Note transportieren, kann ein Zeugnis so lesen wie ein Röntgenbild.

Die beste Note – sehr gut, also Note 1 – erkennst du an der Kombination aus Temporaladverb und Superlativ. Die klassische Formulierung lautet: „Er erledigte alle übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.“ Entscheidend sind hier zwei Elemente: das Temporaladverb „stets“ – was bedeutet, die Leistung war ausnahmslos konstant auf hohem Niveau – und der Superlativ „vollsten“. Beide zusammen ergeben die Bestnote. Alternativen wären „jederzeit zu unserer vollsten Zufriedenheit“ oder „immer in hervorragender Weise“.

Note 2 – gut – verliert einen dieser beiden Bausteine, behält aber den anderen. „Stets zu unserer vollen Zufriedenheit“ ist gut: Das Temporaladverb ist da, aber der Superlativ fehlt. Oder: „Zur vollsten Zufriedenheit“ ohne Temporaladverb ist ebenfalls gut – der Superlativ ist vorhanden, aber die zeitliche Kontinuität wird nicht betont.

Note 3 – befriedigend – lautet in der klassischen Formulierung: „Zur vollen Zufriedenheit.“ Weder Temporaladverb noch Superlativ. Nur das positive Adjektiv „voll“ ist noch da. Auch „stets zu unserer Zufriedenheit“ entspricht der Note 3 – das Temporaladverb ohne Superlativ hält die Note gerade noch auf befriedigend.

Note 4 – ausreichend – erkennst du am Fehlen aller positiven Verstärker. „Zu unserer Zufriedenheit“ ohne jedes Temporaladverb und ohne Superlativ. Oft kommen einschränkende Formulierungen hinzu: „im Großen und Ganzen“, „grundsätzlich“, „weitestgehend“ oder „insgesamt“. Diese Wörter klingen nach einer kleinen Einschränkung. Im Zeugnisdeutsch sind sie ein klares Signal für unterdurchschnittliche Leistungen.

Die schlechteste Note – mangelhaft bis ungenügend – drückt sich durch Formulierungen aus, die Bemühen beschreiben, aber keinen Erfolg attestieren. „Er hat sich stets bemüht, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen.“ Bemüht ist nicht erfüllt. Diese Formulierung ist in der Zeugnissprache das deutlichste Signal für unzureichende Leistungen, das rechtlich noch als wohlwollend gilt.

Die wichtigsten Fallstricke bei Leistungsbeurteilungen – was wirklich hinter den Sätzen steckt

Jenseits des reinen Notensystems gibt es eine Reihe von Formulierungen, die auf den ersten Blick neutral oder sogar positiv klingen, für erfahrene Personalverantwortliche aber eine klare Botschaft haben. Einige der häufigsten:

„Er führte die ihm übertragenen Aufgaben gewissenhaft aus“ – klingt nach Sorgfalt, bedeutet aber: die Aufgaben wurden mechanisch abgearbeitet, ohne Eigeninitiative oder überdurchschnittliches Engagement. Das Wort „gewissenhaft“ allein ohne Verstärker ist im Zeugnisdeutsch eine Kritik an der Kreativität und Eigenständigkeit.

„Sie zeigte Verständnis für ihre Arbeit“ – klingt nach Kompetenz, ist aber eine sehr schwache Formulierung. Verständnis zu zeigen bedeutet, die Arbeit grundsätzlich zu begreifen. Deutlich besser wäre: „Sie verfügte über umfangreiche Fachkenntnisse“.

„Er war stets bemüht, ein gutes Verhältnis zu Kollegen und Vorgesetzten zu pflegen“ – das Wort „bemüht“ kombiniert mit dem Sozialverhalten ist ein Warnsignal. Es bedeutet, die Zusammenarbeit war schwierig und das Ergebnis der Bemühungen bleibt unklar.

„Sie hat unsere Erwartungen erfüllt“ – klingt nach einem Kompliment. Im Zeugnisdeutsch ist es eine Durchschnittsbewertung, die lediglich besagt, die Mindestanforderungen wurden gerade so erreicht.

Und schließlich das berühmte „Wir wünschen ihm für die Zukunft viel Erfolg“ – im Alltag eine freundliche Geste. Im Arbeitszeugnis ein Signal, dass der Betroffene bisher keinen Erfolg hatte, weshalb man ihn ihm für die Zukunft wünschen muss. Die positive Version lautet: „Wir wünschen ihm weiterhin viel Erfolg“ – was bedeutet, er war erfolgreich und wird es auch bleiben.

Was nicht im Zeugnis steht – die versteckte Botschaft der Auslassungen

Ein besonders subtiler Aspekt der Zeugnissprache ist das bewusste Weglassen. Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis folgt einer bestimmten Struktur: Zunächst werden Tätigkeit und Aufgaben beschrieben, dann die fachliche Leistung bewertet, danach das Sozialverhalten gegenüber Kollegen, Vorgesetzten und Kunden, und am Ende steht die Schlussformel mit Dank, Bedauern und Zukunftswünschen.

Fehlt eine dieser Kategorien, ist das kein Zufall. Wer im Zeugnis keine Aussage über das Verhalten gegenüber Vorgesetzten findet, obwohl alle anderen Kategorien enthalten sind, kann davon ausgehen, dass das Verhältnis zu Vorgesetzten problematisch war. Die Auslassung ist die schonendste Art, darauf hinzuweisen, ohne es aussprechen zu müssen.

Fehlt die Schlussformel ganz – also der Dank für die Zusammenarbeit, das Bedauern über das Ausscheiden und die guten Wünsche für die Zukunft – ist das ein sehr schlechtes Zeichen. Es signalisiert, dass das Arbeitsverhältnis nicht im Guten endete und der Arbeitgeber keinen Anlass sieht, dem Arbeitnehmer Gutes zu wünschen. Bei Bewerbungen fällt das sofort auf.

Auch die Reihenfolge der Bewertungen kann eine Aussage treffen. Wenn das Sozialverhalten vor der fachlichen Leistung gelobt wird, kann das ein Hinweis darauf sein, dass fachlich wenig Besonderes zu berichten war – und das Wohlwollen des Verfassers vor allem auf die angenehme Persönlichkeit ausgedehnt wird.

Verbotene Geheimcodes – was ausdrücklich nicht ins Zeugnis darf

Neben der erlaubten Zeugnissprache gibt es explizit verbotene Formulierungen, die durch ein BGH-Urteil aus dem Jahr 2002 und durch § 109 GewO unzulässig sind. Diese Codes sind deshalb verboten, weil sie Informationen transportieren, die nicht im Zeugnis erscheinen dürfen: Krankheiten, Behinderungen, Gewerkschaftstätigkeit, Betriebsratsaktivitäten, Schwangerschaft, sexuelle Orientierung oder politische Überzeugung.

Klassische Beispiele für diese verbotenen Formulierungen: „Seine Geselligkeit hat unseren Arbeitsalltag stets bereichert“ – ist ein verschlüsselter Hinweis auf ein Alkoholproblem. „Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute und Gesundheit“ – die Erwähnung von „Gesundheit“ deutet auf häufige Krankheitsausfälle hin. „Sie hat sich stets für die Interessen ihrer Kolleginnen und Kollegen eingesetzt“ – ist ein versteckter Hinweis auf Gewerkschaftsengagement. „Er zeigte stets ein besonderes Einfühlungsvermögen für die Belange der Belegschaft“ – deutet auf Betriebsratstätigkeit hin.

Wer solche Formulierungen in seinem Zeugnis findet, hat einen klaren Anspruch auf Korrektur. Diese Codes sind nicht nur moralisch fragwürdig, sondern schlicht rechtswidrig – und ein Arbeitgeber, der sie verwendet, setzt sich dem Risiko einer Schadensersatzklage aus.

Einfaches und qualifiziertes Zeugnis – der Unterschied und wann was angemessen ist

Das einfache Zeugnis enthält nur die objektiven Rahmendaten: Beginn und Ende des Arbeitsverhältnisses sowie eine Beschreibung der ausgeübten Tätigkeit. Es enthält keine Bewertung von Leistung oder Verhalten. Das klingt neutral, ist es aber nicht unbedingt: Ein einfaches Zeugnis dort, wo ein qualifiziertes erwartet wird, kann eine stille Aussage über die Leistungsbeurteilung sein. Wer nach einer langen Beschäftigung nur ein einfaches Zeugnis erhält, ohne danach gefragt zu haben, sollte das hinterfragen.

Das qualifizierte Zeugnis ist der Standard für alle Bewerbungen. Es enthält die vollständige Beschreibung der Tätigkeit und eine Bewertung von Leistung und Sozialverhalten. Arbeitnehmer haben auf Wunsch Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis – das ist in § 109 GewO ausdrücklich verankert. Wenn der Arbeitgeber nur ein einfaches Zeugnis ausstellt, obwohl das Arbeitsverhältnis mindestens einige Monate gedauert hat und eine Bewerbung beabsichtigt ist, kann der Arbeitnehmer ausdrücklich ein qualifiziertes Zeugnis anfordern.

Das Zwischenzeugnis – warum es besonders wichtig ist und wann man es beantragen sollte

Das Zwischenzeugnis ist ein oft unterschätztes Instrument. Es wird während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ausgestellt und dokumentiert den aktuellen Stand der Leistungsbeurteilung. Es ist kein Abschlusszeugnis, hat aber nahezu dieselbe Struktur und dieselbe Aussagekraft. Wichtig ist es vor allem in zwei Situationen: wenn ein Vorgesetztenwechsel bevorsteht, und wenn sich eine Insolvenz des Arbeitgebers abzeichnet.

Beim Vorgesetztenwechsel gilt: Wer kein Zwischenzeugnis hat, muss sich später auf die Beurteilung eines Menschen verlassen, der die eigentliche Arbeitsleistung möglicherweise gar nicht kannte. Ein gutes Zwischenzeugnis bindet den Arbeitgeber bei der späteren Abschlussbewertung zumindest moralisch. Wer im Zwischenzeugnis als sehr gut beurteilt wurde, kann das als Argumentationsgrundlage nutzen, wenn das Abschlusszeugnis plötzlich schlechter ausfällt.

Bei Insolvenz gilt: Der Insolvenzverwalter übernimmt die Leitungsfunktion, kennt aber oft die einzelnen Mitarbeiter nicht persönlich. Wer frühzeitig ein Zwischenzeugnis beantragt, ist besser abgesichert, als wenn er auf eine Beurteilung durch jemanden angewiesen ist, der ihn kaum kennt.

Was tun, wenn das Zeugnis nicht stimmt – Anspruch auf Korrektur und Fristen

Wer sein Zeugnis erhält und feststellt, dass es unvollständig ist, schlechter bewertet als die tatsächliche Leistung, verbotene Formulierungen enthält oder formale Fehler aufweist, hat einen Anspruch auf Korrektur. Dieser Anspruch ist gesetzlich verankert. Der erste Schritt ist immer die schriftliche Aufforderung an den Arbeitgeber, das Zeugnis in bestimmten Punkten zu ändern. Dabei sollte man konkret benennen, welche Formulierungen beanstandet werden und was stattdessen erwartet wird. Vage Forderungen wie „das Zeugnis ist nicht gut genug“ reichen nicht aus.

Wenn der Arbeitgeber sich weigert oder nicht reagiert, bleibt der Weg zum Arbeitsgericht. Dort muss der Kläger genau formulieren, was in welcher Form geändert werden soll. Das Gericht prüft dann, ob die beanstandeten Formulierungen tatsächlich unzulässig oder unzutreffend sind. Wichtig: Wer eine schlechtere Bewertung als „befriedigend“ anfechten will, liegt die Beweislast beim Arbeitnehmer – er muss nachweisen, dass seine Leistungen besser waren. Wer eine schlechtere Bewertung als befriedigend erhält, liegt die Beweislast umgekehrt beim Arbeitgeber: Er muss belegen, dass die schlechte Bewertung berechtigt ist.

Eine entscheidende Einschränkung betrifft die Verjährungsfrist. Ansprüche auf Zeugnisberichtigung können je nach Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag durch Ausschlussfristen erlöschen. Auch ohne solche Fristen können Ansprüche durch Verwirkung verloren gehen, wenn man zu lange wartet. Als Faustformel gilt: Wer seinen Anspruch auf Zeugniskorrektur nicht innerhalb von etwa fünf bis fünfzehn Monaten nach Erhalt des Zeugnisses geltend macht, läuft Gefahr, dass ein Gericht die Berufung auf diesen Anspruch als verwirkt wertet.

Typische Fehler – und warum viele Arbeitnehmer ihren Anspruch nicht durchsetzen

Der häufigste Fehler ist, sich über ein schlechtes Zeugnis zu ärgern, aber nichts zu tun. Viele Arbeitnehmer gehen davon aus, das Zeugnis sei nun einmal ausgestellt und nicht mehr änderbar. Das stimmt nicht. Der Anspruch auf Korrektur besteht – und er ist gerichtlich durchsetzbar.

Der zweite häufige Fehler ist das Gegenteil: zu lange warten. Wer erst nach einem Jahr merkt, dass das Zeugnis schadet, und dann Korrektur fordert, riskiert, dass der Anspruch verwirkt ist. Besser ist es, ein Zeugnis unmittelbar nach Erhalt sorgfältig zu prüfen – oder prüfen zu lassen.

Der dritte Fehler ist die vage Formulierung des Änderungswunsches. Wer sagt „Das Zeugnis klingt nicht gut“, gibt dem Arbeitgeber keinen konkreten Handlungsauftrag. Wer stattdessen sagt „Ich bitte um Änderung der Leistungsbeurteilung in Abschnitt 3 von ‚zur Zufriedenheit‘ in ‚stets zur vollsten Zufriedenheit‘ auf Basis der in Anlage beigefügten Leistungsnachweise“, ist auf einem anderen Niveau.

Und schließlich: Viele Arbeitnehmer kennen die Zeugnissprache nicht gut genug, um überhaupt zu erkennen, dass ihr Zeugnis sie benachteiligt. Das ist kein persönliches Versagen – Zeugnissprache ist eine Fachsprache, die man nicht intuitiv beherrscht. Wer unsicher ist, sollte sein Zeugnis von jemandem prüfen lassen, der diese Sprache liest.

Wenn Sie Ihr Zeugnis prüfen oder korrigieren lassen möchten

Ein Arbeitszeugnis begleitet einen oft über Jahre oder Jahrzehnte durch den Beruf. Wer es nicht richtig liest, trägt möglicherweise ein Dokument mit sich herum, das ihm mehr schadet als nützt – ohne es zu wissen. Wer seinen Anspruch auf Korrektur kennt, aber nicht weiß, wie er ihn durchsetzt, verliert unter Umständen Chancen auf Stellen, die er eigentlich bekommen hätte. Eine individuelle Prüfung durch einen Fachmann kann in beiden Fällen den entscheidenden Unterschied machen. Weitere Informationen und das Kontaktformular finden Sie unter https://lexmart.de

FAQ – Die 7 wichtigsten Fragen zum Arbeitszeugnis und seinen Geheimcodes 2026

Habe ich als Arbeitnehmer immer Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis?

Ja, grundsätzlich schon. Nach § 109 Gewerbeordnung hat jeder Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Auf Verlangen muss dieses Zeugnis auch Angaben zu Leistung und Verhalten enthalten – das ist das qualifizierte Zeugnis. Ein Arbeitgeber, der nur ein einfaches Zeugnis ohne Leistungsbewertung ausstellt, obwohl ein qualifiziertes beantragt wurde, verletzt diesen Anspruch. Der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis gilt für alle Arbeitnehmer, also auch für Teilzeitkräfte, Minijobber und befristet Beschäftigte. Auch Bewerber haben nach Abschluss eines Probearbeitsverhältnisses Anspruch auf ein Zeugnis. Wichtig: Der Anspruch muss ausdrücklich geltend gemacht werden. Wer kein qualifiziertes Zeugnis fordert, erhält möglicherweise nur das einfache.

Was bedeutet „stets zur vollsten Zufriedenheit“ – und warum machen diese kleinen Wörter so einen großen Unterschied?

Die Formulierung „stets zur vollsten Zufriedenheit“ ist die Spitzenformulierung für die Note sehr gut – also eine Eins. Das Temporaladverb „stets“ zeigt an, dass die Leistung ausnahmslos konstant auf hohem Niveau war, zu keinem Zeitpunkt nachgelassen hat. Der Superlativ „vollsten“ bringt die maximale Intensität der Zufriedenheit zum Ausdruck. Beide Elemente zusammen sind nötig für die Bestnote. Fehlt das Temporaladverb – also nur „zur vollsten Zufriedenheit“ – entspricht das der Note gut. Fehlt der Superlativ – also „stets zur vollen Zufriedenheit“ – ist das ebenfalls gut. Fehlen beide – also nur „zur vollen Zufriedenheit“ – entspricht das der Note befriedigend. Und wenn sogar das Adjektiv „voll“ fehlt und nur „zur Zufriedenheit“ steht, ist das bereits ausreichend, also Note vier. Was auf Alltagsdeutsch nach einem Kompliment klingt, ist im Zeugnisdeutsch eine klare Abstufung.

Welche Formulierungen sind im Arbeitszeugnis verboten – und was kann ich dagegen tun?

Verboten sind alle Formulierungen, die Informationen transportieren, die im Zeugnis nicht erscheinen dürfen: Hinweise auf Krankheiten, Schwangerschaft, Behinderungen, Gewerkschafts- oder Betriebsratstätigkeit, sexuelle Orientierung oder politische Überzeugung. Klassische Beispiele sind „Seine Geselligkeit hat unseren Arbeitsalltag bereichert“ als Anspielung auf ein Alkoholproblem oder die Erwähnung von „Gesundheit“ in den Zukunftswünschen als Anspielung auf häufige Krankheitsausfälle. Diese Formulierungen sind nach § 109 GewO und einem BGH-Urteil aus dem Jahr 2002 ausdrücklich unzulässig. Wer solche Formulierungen im eigenen Zeugnis findet, hat einen Anspruch auf Korrektur – und kann diesen notfalls gerichtlich durchsetzen. Der erste Schritt ist eine schriftliche Aufforderung an den Arbeitgeber mit konkreter Benennung der beanstandeten Stellen.

Was bedeutet es, wenn bestimmte Kategorien im Zeugnis fehlen?

Das bewusste Weglassen ist eine besonders subtile Form der versteckten Bewertung. Ein qualifiziertes Zeugnis folgt einer bestimmten Struktur: Tätigkeitsbeschreibung, fachliche Leistung, Sozialverhalten gegenüber Kollegen, Vorgesetzten und Kunden, sowie eine Schlussformel. Fehlt eine dieser Kategorien, ist das kein Versehen, sondern in aller Regel ein Signal. Fehlt die Bewertung des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, deutet das auf ein schlechtes Verhältnis hin. Fehlt die Schlussformel mit Dank und guten Wünschen ganz, war das Arbeitsverhältnis offensichtlich nicht im Guten beendet. Fehlt die Bedauernserklärung über das Ausscheiden des Mitarbeiters, hat der Arbeitgeber dessen Weggang nicht als Verlust empfunden. Personalverantwortliche lesen Zeugnisse sehr genau – und was fehlt, fällt auf.

Kann ich mein Arbeitszeugnis ändern lassen – und wie lange habe ich dafür Zeit?

Ja, der Anspruch auf Zeugniskorrektur besteht und ist gerichtlich durchsetzbar. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer konkret benennt, was er als falsch oder unzulässig empfindet und was stattdessen stehen soll. Wer eine bessere Leistungsbeurteilung fordert als die erteilte, muss darlegen, dass seine Leistungen tatsächlich besser waren. Wer eine Bewertung anfechtet, die schlechter als befriedigend ist, hat es leichter: Hier liegt die Beweislast beim Arbeitgeber. Was die Fristen angeht: Es gibt keine einheitliche gesetzliche Verjährungsfrist für den Zeugnisberichtigungsanspruch, aber Ausschlussfristen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag können den Anspruch zeitlich begrenzen. Außerdem kann das Recht auf Korrektur verwirken, wenn zu lange gewartet wird. Als Orientierung gilt: Ein Anspruch, der erst nach fünfzehn Monaten oder später geltend gemacht wird, ist rechtlich schwer durchsetzbar.

Was ist ein Zwischenzeugnis und wann sollte ich es beantragen?

Ein Zwischenzeugnis wird während des laufenden Arbeitsverhältnisses ausgestellt und hat dieselbe Struktur und Aussagekraft wie ein Abschlusszeugnis. Es ist besonders sinnvoll, wenn ein Vorgesetztenwechsel bevorsteht – damit die aktuelle Leistungsbeurteilung dokumentiert ist, bevor ein neuer Vorgesetzter das Bild verändern kann. Auch bei einer bevorstehenden Insolvenz des Arbeitgebers sollte unverzüglich ein Zwischenzeugnis beantragt werden, da der Insolvenzverwalter die eigene Arbeitsleistung oft gar nicht kennt und das spätere Abschlusszeugnis dadurch an Substanz verliert. Außerdem kann ein Zwischenzeugnis als Bewerbungsunterlage dienen, wenn man sich intern oder extern bewirbt, ohne das Unternehmen bereits verlassen zu haben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, ein Zwischenzeugnis auszustellen, wenn ein berechtigtes Interesse besteht – was bei den genannten Situationen nahezu immer der Fall ist.

Wie erkenne ich, ob mein Zeugnis gut, mittelmäßig oder schlecht ist?

Der einfachste Prüfstein ist die Leistungsbeurteilung in der Schlüsselformulierung. „Stets zur vollsten Zufriedenheit“ ist sehr gut. „Stets zur vollen Zufriedenheit“ oder „zur vollsten Zufriedenheit“ ist gut. „Zur vollen Zufriedenheit“ oder „stets zu unserer Zufriedenheit“ ist befriedigend. „Zur Zufriedenheit“ ohne Verstärker ist ausreichend. „Im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit“ oder ähnliche Einschränkungen deuten auf mangelhaft hin. „Er hat sich stets bemüht“ ist das deutlichste Signal für unzureichende Leistungen. Neben der Schlüsselformulierung lohnt es sich, auf Vollständigkeit zu achten: Sind alle Kategorien vorhanden? Ist die Schlussformel vollständig? Werden Dank, Bedauern und gute Wünsche ausgesprochen? Wer sich unsicher ist, sollte sein Zeugnis von jemandem prüfen lassen, der die Zeugnissprache beherrscht – die Investition lohnt sich, wenn man dadurch Chancen im Bewerbungsprozess zurückgewinnt.

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