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Außergerichtliche Schuldenbereinigung 2026 – Der erste Schritt aus der Schuldenfalle und wie er gelingt

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Warum dieses Thema jetzt wichtig ist

Überschuldung ist in Deutschland kein Randproblem. Hunderttausende Privatpersonen und Haushalte stecken in einer Schuldensituation, aus der sie sich alleine nicht mehr befreien können – und die sich ohne konsequentes Handeln weiter verschlimmert. Was viele nicht wissen: Bevor das deutsche Insolvenzrecht Betroffenen den Weg in die Privatinsolvenz öffnet, schreibt es einen obligatorischen ersten Schritt vor, der in vielen Fällen die schnellste, günstigste und schonendste Lösung darstellt. Die außergerichtliche Schuldenbereinigung ist kein Umweg – sie ist für Verbraucher der rechtlich vorgeschriebene Ausgangspunkt und bietet echte Chancen, Schulden ohne Insolvenzverfahren zu bereinigen.

Der Artikel behandelt unter anderem

Dieser Beitrag erklärt, was die außergerichtliche Schuldenbereinigung ist, wie sie rechtlich eingebettet ist, wie der Ablauf konkret aussieht, welche Chancen und Risiken das Verfahren bietet, was bei einem Scheitern passiert und warum professionelle Begleitung den entscheidenden Unterschied zwischen Erfolg und Misserfolg ausmachen kann.

Ziel des Artikels

Wer diesen Artikel gelesen hat, versteht, was die außergerichtliche Schuldenbereinigung von der Privatinsolvenz unterscheidet, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche konkreten Schritte als nächstes sinnvoll sind.

Für wen dieser Artikel besonders wichtig ist

Dieser Beitrag richtet sich an Privatpersonen, die sich in einer Überschuldungssituation befinden, an alle, die sich fragen, ob und wie sie eine Privatinsolvenz vermeiden können, und an alle, die verstehen möchten, welche Möglichkeiten das deutsche Recht zur Schuldenregulierung bietet, bevor ein Gericht eingeschaltet wird.

Was Überschuldung bedeutet – und warum der erste Schritt entscheidend ist

Schulden entstehen auf vielen Wegen. Ein Jobverlust, eine Scheidung, eine Krankheit, falsch kalkulierte Ratenkredite oder einfach eine über Jahre hinweg aus dem Gleichgewicht geratene Finanzsituation – die Gründe sind so unterschiedlich wie die Menschen, die sich darin befinden. Was sie alle eint, ist der Moment, in dem die Summe der Verbindlichkeiten das realistische Rückzahlungspotenzial dauerhaft übersteigt. Wenn Mahnungen aufhören zu schrecken, weil sie schlicht nicht mehr bezahlt werden können, wenn Pfändungsversuche ins Leere laufen, wenn Inkassounternehmen immer aggressiver werden – dann ist eine Überschuldungssituation eingetreten, die ohne strukturierten Handlungsplan nicht besser wird.

Die entscheidende Weichenstellung am Anfang dieses Weges ist die Frage: Gibt es eine Chance, sich mit den Gläubigern außergerichtlich zu einigen – oder führt der Weg unweigerlich in die Insolvenz? Das sind keine Fragen, die man allein am Küchentisch beantworten sollte. Aber es sind Fragen, die man sich früher stellen sollte, nicht später. Denn je früher gehandelt wird, desto mehr Verhandlungsmasse bleibt übrig – und desto größer ist die Chance auf eine Einigung, die das Insolvenzverfahren überflüssig macht.

Was die außergerichtliche Schuldenbereinigung rechtlich ist

Die außergerichtliche Schuldenbereinigung ist in § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung (InsO) verankert. Das Gesetz schreibt vor, dass ein Verbraucher, der die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen möchte, zunächst nachweisen muss, dass er innerhalb der letzten sechs Monate versucht hat, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans zu einigen – und dass dieser Versuch gescheitert ist. Der außergerichtliche Einigungsversuch ist also keine freiwillige Option, sondern eine gesetzliche Pflicht. Ohne ihn ist der Weg in die Verbraucherinsolvenz rechtlich gesperrt.

Das Ziel der außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist dabei zweifach: Zum einen soll sie dem Schuldner die Möglichkeit geben, sich ohne die Belastungen eines formellen Insolvenzverfahrens zu entschulden. Zum anderen entlastet sie die Insolvenzgerichte, die nicht für jeden Fall tätig werden müssen, der durch eine strukturierte Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern lösbar ist. In der Praxis bedeutet das: Wer außergerichtlich Erfolg hat, spart Zeit, Geld und die psychische Belastung eines mehrjährigen Insolvenzverfahrens.

Der entscheidende Unterschied zum Insolvenzverfahren liegt im Einigungserfordernis: Während im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren das Schweigen eines Gläubigers als Zustimmung gewertet werden kann und die Zustimmung von Minderheitsgläubigern unter bestimmten Voraussetzungen durch das Gericht ersetzt werden kann, erfordert die außergerichtliche Einigung die aktive Zustimmung aller Gläubiger. Lehnt auch nur ein einziger Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan ab, scheitert das Verfahren. Das ist die entscheidende Schwäche der außergerichtlichen Lösung – und zugleich der Grund, warum professionelle Verhandlungsführung so wichtig ist.

Wer das Verfahren begleiten darf – und warum das keine Kleinigkeit ist

Das Gesetz schreibt vor, dass die außergerichtliche Schuldenbereinigung mit Unterstützung einer geeigneten Person oder Stelle auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners zu erfolgen hat. Was als „geeignete Stelle“ gilt, regeln die Länder durch eigene Ausführungsgesetze.

In der Praxis kommen vor allem drei Gruppen in Betracht. Kostenlose öffentliche oder gemeinnützige Schuldnerberatungsstellen – etwa bei der Caritas, der Diakonie oder kommunalen Beratungszentren – sind die erste Anlaufstelle für Menschen ohne finanzielle Mittel für professionelle Unterstützung. Sie bieten Beratung, Verhandlung mit Gläubigern und die Erstellung des Schuldenbereinigungsplans ohne Kosten für den Schuldner. Der Nachteil: Die Wartezeiten sind in vielen Regionen erheblich – oft mehrere Monate. Wer schnell handeln muss, weil Zwangsvollstreckungen drohen, kann diese Zeit möglicherweise nicht abwarten.

Rechtsanwälte mit Spezialisierung auf Insolvenz- und Schuldenrecht sind eine Alternative, die schneller verfügbar ist und die volle rechtliche Handlungskompetenz mitbringt. Sie können nicht nur beraten, sondern auch unmittelbar mit Gläubigern verhandeln, Vollstreckungsmaßnahmen prüfen lassen und – wenn das außergerichtliche Verfahren scheitert – nahtlos in das Insolvenzverfahren überleiten und die Bescheinigung über das Scheitern ausstellen. Für Schuldner mit geringem Einkommen gibt es die Möglichkeit, Beratungshilfe beim Amtsgericht zu beantragen, die die Kosten auf einen geringen Eigenanteil begrenzt.

Gewerbliche Schuldenberatungen sind eine dritte Option, die mit Vorsicht zu genießen ist. Seriöse Anbieter können durchaus gute Arbeit leisten – aber es gibt in diesem Bereich auch unseriöse Anbieter, die hohe Vorauszahlungen verlangen, ohne Leistung zu erbringen. Ein Indiz für Seriosität ist die Anerkennung nach § 305 InsO, die es der Beratungsstelle erlaubt, die Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs auszustellen.

Wie der Schuldenbereinigungsplan aufgebaut wird

Das Herzstück der außergerichtlichen Schuldenbereinigung ist der Schuldenbereinigungsplan. Er ist das konkrete Angebot, das der Schuldner seinen Gläubigern macht – und seine Qualität bestimmt maßgeblich, ob das Verfahren Erfolg hat oder nicht.

Der Plan muss für jeden Gläubiger genau ausweisen, wie viel ihm geschuldet wird, in welchem Zeitraum und in welcher Form die Schulden zurückgezahlt werden sollen und welcher Teil der Forderung erlassen werden soll. Das klingt nach einem rein buchhalterischen Vorgang – ist es aber nicht. Denn ein guter Schuldenbereinigungsplan ist auch ein Verhandlungsdokument. Er muss dem Gläubiger plausibel machen, dass das Angebot des Schuldners unter den gegebenen Umständen besser ist als das Ergebnis einer Einzelzwangsvollstreckung, die möglicherweise ins Leere läuft.

Es gibt im Wesentlichen zwei Formen: Den Ratenzahlungsplan, bei dem der Schuldner eine monatliche Rate über einen vereinbarten Zeitraum zahlt – und im Gegenzug die Gläubiger auf den darüber hinausgehenden Teil ihrer Forderungen verzichten. Und die Einmalzahlung, bei der eine Gesamtsumme sofort oder in kurzer Zeit geleistet wird, um alle Forderungen abschließend zu bereinigen. Die Ratenhöhe richtet sich nach dem tatsächlich verfügbaren Einkommen des Schuldners. Was er sich nicht leisten kann, ist kein sinnvolles Angebot – ein Plan, der von Anfang an nicht einzuhalten ist, schadet mehr als er nützt.

Wer kein pfändbares Einkommen hat, kann einen sogenannten Nullplan anbieten. Das bedeutet, der Schuldner verpflichtet sich, den pfändbaren Teil seines Einkommens für eine bestimmte Laufzeit – meist 36 Monate, entsprechend der Laufzeit der Abtretungserklärung im Insolvenzverfahren – abzuführen. Bei einem Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze fließen dabei faktisch null Euro, weshalb man von einem Nullplan spricht. Gläubiger, die diesen Plan annehmen, erhalten nichts – stimmen aber dem Erlass der Forderungen zu, wenn die Laufzeit eingehalten wird.

Der Ablauf Schritt für Schritt – was konkret passiert

Der erste Schritt ist das Erstgespräch mit einer geeigneten Beratungsstelle oder einem spezialisierten Anwalt. Hierfür braucht es zunächst nur eine möglichst vollständige Liste aller Gläubiger mit Anschriften. Je vollständiger diese Liste, desto weniger Überraschungen später.

Im zweiten Schritt werden alle Gläubiger angeschrieben und aufgefordert, ihre aktuellen Forderungsstände mitzuteilen. Das ist notwendig, um eine saubere Grundlage für den Schuldenbereinigungsplan zu schaffen. Gläubiger reagieren unterschiedlich schnell – was diesen Schritt in einfachen Fällen einige Wochen, in komplexeren Fällen mehrere Monate dauern lassen kann.

Im dritten Schritt wird auf Basis der eingegangenen Forderungsaufstellungen der Schuldenbereinigungsplan erstellt. Er berücksichtigt das verfügbare Einkommen des Schuldners, die Gesamthöhe der Schulden und die realistischen Chancen, eine Einigung zu erzielen.

Im vierten Schritt wird der Plan allen Gläubigern mit der Bitte um Zustimmung übermittelt. Gläubiger, die zögern oder ablehnen, werden nachverhandelt. Dabei ist Fingerspitzengefühl gefragt: Ein Gläubiger, der heute ablehnt, kann morgen doch noch zustimmen – wenn ihm klar wird, dass das Alternativverfahren für ihn noch ungünstiger wäre.

Stimmen alle Gläubiger zu, ist das Verfahren erfolgreich. Der Schuldner zahlt die vereinbarten Raten oder die Einmalzahlung, und die Gläubiger erlassen den restlichen Teil ihrer Forderungen. Nach Erfüllung des Plans ist der Schuldner schuldenfrei – ohne Insolvenz, ohne Insolvenzvermerk und in deutlich kürzerer Zeit als bei einem formellen Verfahren.

Warum auch Gläubiger ein Interesse an der außergerichtlichen Einigung haben

Ein häufiges Missverständnis ist, dass Gläubiger grundsätzlich auf einen Teilverzicht ihrer Forderungen nicht eingehen würden. Das ist in der Praxis falsch. Gläubiger, die durch das außergerichtliche Verfahren Einblick in die Vermögensverhältnisse des Schuldners erhalten, erkennen oft sehr schnell: Eine Einzelzwangsvollstreckung wird ins Leere laufen. Der Schuldner hat kein pfändbares Einkommen, kein nennenswertes Vermögen. Was die Zwangsvollstreckung kosten würde – Anwaltskosten, Gerichtsgebühren, Zeitaufwand – steht in keinem Verhältnis zum Ergebnis.

Ein außergerichtlicher Vergleich, der dem Gläubiger wenigstens einen Teil seiner Forderung sichert, ist in dieser Situation rational. Und genau das ist die Verhandlungsgrundlage, auf der ein guter Schuldenbereinigungsplan aufbaut: Nicht Mitleid, sondern wirtschaftliche Vernunft.

Was passiert, wenn die außergerichtliche Einigung scheitert

Wenn auch nur ein Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan endgültig ablehnt, scheitert das außergerichtliche Verfahren. Das ist kein Desaster – es ist der Übergang in die nächste Stufe. Eine geeignete Stelle oder ein qualifizierter Anwalt stellt dann die Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs aus. Diese Bescheinigung ist die Voraussetzung dafür, dass das Insolvenzgericht den Antrag auf Verbraucherinsolvenz annimmt.

Im Anschluss findet zunächst ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren statt, bei dem das Insolvenzgericht denselben Schuldenbereinigungsplan noch einmal allen Gläubigern zustellt und sie auffordert, innerhalb einer Monatsfrist Stellung zu nehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird das Schweigen eines Gläubigers als Zustimmung gewertet – und unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht die Zustimmung einzelner ablehnender Gläubiger ersetzen, wenn eine Mehrheit der Gläubiger nach Köpfen und Forderungssummen zugestimmt hat. Scheitert auch das, wird das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet.

Das bedeutet: Auch wenn die außergerichtliche Schuldenbereinigung scheitert, war der Aufwand nicht umsonst. Der bereits erarbeitete Schuldenbereinigungsplan bildet die Grundlage für das gerichtliche Verfahren – der Schritt muss also nicht vollständig neu gegangen werden.

Typische Fehler – und warum viele Versuche scheitern, die es nicht müssten

Der häufigste Fehler ist das Vergessen einzelner Gläubiger. Wer einen Schuldenbereinigungsplan aufstellt, der nicht alle Gläubiger umfasst, riskiert, dass ein vergessener Gläubiger später auftaucht – und die gesamte Einigung gefährdet. Eine vollständige Gläubigerliste ist die Grundbedingung für einen erfolgreichen Plan.

Der zweite typische Fehler ist ein Plan, der finanziell nicht tragfähig ist. Wer Raten ansetzt, die er realistisch nicht halten kann, baut auf Sand. Bereits eine einzige versäumte Ratenzahlung kann die gesamte Einigung mit den Gläubigern zu Fall bringen. Die Ratenhöhe muss dauerhaft leistbar sein – nicht nur im ersten Monat.

Drittens unterschätzen viele Schuldner die Bedeutung professioneller Verhandlungsführung. Gläubiger sind routiniert im Umgang mit Schulden und Schuldnern. Wer versucht, ohne Unterstützung direkt mit Inkassounternehmen oder Banken zu verhandeln, ist in der Regel deutlich im Nachteil.

Wenn Sie Ihre Situation konkret einordnen lassen möchten

Die außergerichtliche Schuldenbereinigung ist für viele Betroffene der schnellste und schonendste Weg aus der Schuldenfalle. Aber ob sie in einem konkreten Fall Aussicht auf Erfolg hat, welche Gläubigerstruktur vorhanden ist, welcher Plan realistisch ist und welche nächsten Schritte sinnvoll sind – das lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Wer in einer Überschuldungssituation steckt, sollte nicht allein entscheiden, sondern professionellen Rat einholen. Je früher dieser Schritt erfolgt, desto mehr Optionen bleiben offen. Weitere Informationen und das Kontaktformular finden Sie unter https://lexmart.de

FAQ – Die 7 wichtigsten Fragen zur außergerichtlichen Schuldenbereinigung 2026

Was ist die außergerichtliche Schuldenbereinigung und wozu dient sie?

Die außergerichtliche Schuldenbereinigung ist ein strukturierter Einigungsversuch zwischen einem überschuldeten Schuldner und seinen Gläubigern, der ohne Beteiligung eines Gerichts stattfindet. Sie ist in § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung verankert und für Verbraucher gesetzlich verpflichtend, bevor ein Insolvenzverfahren beantragt werden kann. Das Ziel ist es, durch Verhandlung einen Schuldenbereinigungsplan zu erarbeiten, dem alle Gläubiger zustimmen. Stimmen alle zu, kann der Schuldner seine Schulden durch vereinbarte Raten oder eine Einmalzahlung bereinigen – ohne Insolvenzverfahren, ohne Insolvenzvermerk und in der Regel deutlich schneller als auf dem Weg durch ein gerichtliches Verfahren. Die außergerichtliche Schuldenbereinigung bietet dem Schuldner also die Chance, sich auf direktem Weg zu entschulden. Gleichzeitig ist sie Voraussetzung für die Privatinsolvenz: Wer nicht nachweisen kann, dass er diesen Einigungsversuch unternommen hat und dieser gescheitert ist, kann keinen Insolvenzantrag stellen.

Muss ich wirklich erst einen außergerichtlichen Einigungsversuch unternehmen, bevor ich Privatinsolvenz beantragen kann?

Ja, unbedingt. Das ist eine zwingende gesetzliche Voraussetzung. Nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO muss jeder Verbraucher, der ein Insolvenzverfahren beantragen möchte, nachweisen, dass er innerhalb der letzten sechs Monate versucht hat, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen – und dass dieser Versuch gescheitert ist. Ohne diese Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs, die nur anerkannte Stellen oder qualifizierte Anwälte ausstellen dürfen, nimmt das Insolvenzgericht den Antrag nicht an. Es gibt keine Möglichkeit, diesen Schritt zu überspringen oder abzukürzen. Wer also in die Privatinsolvenz möchte, muss zuvor den außergerichtlichen Weg versucht haben. Das gilt im Übrigen nicht für Unternehmensinsolvenzen nach dem Regelinsolvenzverfahren – die Pflicht zum außergerichtlichen Einigungsversuch gilt nur für Verbraucher.

Wie läuft die außergerichtliche Schuldenbereinigung konkret ab?

Das Verfahren beginnt mit einer Bestandsaufnahme: Alle Gläubiger werden identifiziert und angeschrieben, um die aktuellen Forderungsstände zu ermitteln. Auf dieser Grundlage wird ein Schuldenbereinigungsplan erstellt, der für jeden Gläubiger konkret ausweist, in welcher Höhe, in welchem Zeitraum und in welcher Form die Schulden zurückgezahlt werden sollen – und welcher Teil der Forderung erlassen wird. Dieser Plan wird allen Gläubigern übermittelt, verbunden mit der Bitte um Zustimmung. Gläubiger, die zögern oder ablehnen, werden nachverhandelt. Stimmen am Ende alle Gläubiger zu, ist das Verfahren erfolgreich: Der Schuldner zahlt wie vereinbart und ist nach Erfüllung des Plans schuldenfrei. Lehnt auch nur ein Gläubiger endgültig ab, scheitert das außergerichtliche Verfahren. Die Dauer variiert stark – einfache Fälle mit wenigen Gläubigern können in zwei bis drei Monaten abgeschlossen werden, komplexere Situationen mit vielen Gläubigern können ein Jahr oder länger dauern.

Was passiert, wenn ein Gläubiger den Schuldenbereinigungsplan ablehnt?

Lehnt auch nur ein einziger Gläubiger den Plan endgültig ab, gilt der außergerichtliche Einigungsversuch als gescheitert. Eine anerkannte Beratungsstelle oder ein qualifizierter Anwalt stellt dann die gesetzlich vorgeschriebene Bescheinigung über das Scheitern aus. Mit dieser Bescheinigung kann der Schuldner beim Insolvenzgericht den Antrag auf Verbraucherinsolvenz stellen. Das Gericht führt dann zunächst ein gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durch, in dem derselbe Schuldenbereinigungsplan erneut den Gläubigern zugestellt wird. Im gerichtlichen Verfahren gilt das Schweigen eines Gläubigers als Zustimmung – und unter bestimmten Voraussetzungen kann das Gericht die Zustimmung ablehnender Gläubiger ersetzen. Scheitert auch das, wird das eigentliche Insolvenzverfahren eröffnet. Das Scheitern des außergerichtlichen Versuchs ist also kein Ende, sondern der Übergang in die nächste Stufe – und der bereits erarbeitete Plan bildet die Grundlage für das gerichtliche Verfahren.

Wie wird der Schuldenbereinigungsplan berechnet – und was ist ein Nullplan?

Der Schuldenbereinigungsplan richtet sich nach dem tatsächlich verfügbaren Einkommen des Schuldners und der Gesamthöhe der Schulden. Die Ratenhöhe muss dauerhaft leistbar sein – ein Plan, der zu hoch angesetzt ist und nicht durchgehalten werden kann, schadet mehr als er nützt. In den meisten Fällen wird nicht die vollständige Rückzahlung aller Schulden angeboten, sondern nur ein Teil – und die Gläubiger erlassen den Rest im Gegenzug für die pünktliche Erfüllung des Plans. Das entspricht einem Vergleich, bei dem beide Seiten einen Teil ihrer Position aufgeben. Wer kein pfändbares Einkommen hat, kann einen sogenannten Nullplan anbieten: Er verpflichtet sich, den pfändbaren Teil seines Einkommens für die Laufzeit des Plans – meist 36 Monate – abzutreten. Bei einem Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze fließen dabei faktisch null Euro. Gläubiger, die diesem Plan zustimmen, erlassen ihre Forderungen im Gegenzug für die Einhaltung der vereinbarten Laufzeit.

Wer kann die außergerichtliche Schuldenbereinigung begleiten – und was kostet das?

Das Gesetz schreibt vor, dass die außergerichtliche Schuldenbereinigung mit Unterstützung einer geeigneten Person oder Stelle zu erfolgen hat. In der Praxis kommen kostenlose gemeinnützige Schuldnerberatungsstellen – etwa bei der Caritas, der Diakonie oder kommunalen Beratungszentren –, auf Insolvenzrecht spezialisierte Rechtsanwälte sowie gewerbliche Schuldnerberatungen in Betracht. Kostenlose Beratungsstellen sind die kostengünstigste Option, haben aber oft lange Wartezeiten. Rechtsanwälte sind schneller verfügbar und rechtlich umfassend handlungsfähig. Für Schuldner mit geringem Einkommen gibt es die Möglichkeit, Beratungshilfe beim Amtsgericht zu beantragen, die die Kosten auf einen geringen Eigenanteil reduziert. Bei gewerblichen Anbietern sollte auf die Anerkennung nach § 305 InsO geachtet werden – nur anerkannte Stellen dürfen die Bescheinigung über das Scheitern ausstellen.

Wann lohnt sich die außergerichtliche Schuldenbereinigung – und wann eher nicht?

Die außergerichtliche Schuldenbereinigung lohnt sich besonders dann, wenn die Anzahl der Gläubiger überschaubar ist, wenn wenigstens ein Teil der Gläubiger verhandlungsbereit erscheint und wenn der Schuldner ein realistisches Angebot machen kann – sei es durch pfändbares Einkommen, eine Einmalzahlung aus einer dritten Quelle oder ein strukturiertes Ratenmodell. Je komplexer die Gläubigerstruktur und je geringer die Verhandlungsbereitschaft einzelner Gläubiger, desto schwieriger wird eine vollständige außergerichtliche Einigung. Wenn absehbar ist, dass mehrere Gläubiger grundsätzlich nicht verhandlungsbereit sind, kann der außergerichtliche Versuch dennoch sinnvoll sein – denn er ist gesetzlich vorgeschrieben und schafft die Voraussetzung für die Verbraucherinsolvenz. In Fällen, in denen eine erfolgreiche außergerichtliche Einigung realistisch erscheint, kann sie im Vergleich zur Privatinsolvenz deutlich schneller, günstiger und für die persönliche Situation schonender sein.

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