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Pfändungsfreigrenzen und P-Konto 2026 – Aktuelle Werte, neue Grenzen ab 1. Juli 2026 und wie der Kontoschutz funktioniert

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Warum dieses Thema jetzt wichtig ist

Wer von einer Lohn- oder Kontopfändung betroffen ist, hat nur einen Gedanken: Was bleibt mir noch zum Leben? Die Antwort darauf geben die Pfändungsfreigrenzen – und diese ändern sich jedes Jahr. Zum 1. Juli 2026 treten neue, höhere Pfändungsfreigrenzen in Kraft, die für rund vier Millionen P-Konto-Inhaber in Deutschland einen automatisch größeren finanziellen Schutzraum bedeuten. Gleichzeitig gilt: Wer den vollen Schutz will, muss aktiv werden – denn erhöhte Freibeträge für Unterhaltspflichten, Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen werden nicht automatisch angewendet.

Der Artikel behandelt unter anderem

Dieser Beitrag erklärt, wie die Pfändungsfreigrenzen berechnet werden, welche konkreten Werte ab dem 1. Juli 2026 gelten, was ein P-Konto ist und wie es funktioniert, wie der Grundschutz und die erhöhten Freibeträge zusammenspielen, was die Dreimonatsregel bedeutet und welche typischen Fehler bei P-Konten dazu führen, dass Schuldner weniger geschützt sind als sie sein könnten.

Ziel des Artikels: Wer diesen Artikel gelesen hat, kennt die aktuellen und neuen Pfändungsfreigrenzen, versteht das System des P-Kontos vollständig und weiß, was zu tun ist, um den maximalen gesetzlich möglichen Schutz zu erhalten.

Für wen dieser Artikel besonders wichtig ist

Dieser Beitrag richtet sich an alle, bei denen eine Lohn- oder Kontopfändung läuft oder droht, an P-Konto-Inhaber, die wissen möchten, ob sie optimal geschützt sind, sowie an alle, die verstehen wollen, wie das System der Pfändungsfreigrenzen in Deutschland funktioniert.

Was Pfändungsfreigrenzen sind – und warum sie existieren

Pfändungsfreigrenzen sind der gesetzlich garantierte Schutzraum, der einem Schuldner trotz laufender Pfändung verbleibt. Das Grundprinzip ist einfach: Der Staat erkennt an, dass auch ein Schuldner ein Existenzminimum braucht. Er muss essen, wohnen, sich kleiden und am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Würde eine Pfändung das gesamte Einkommen erfassen, wäre das nicht nur menschlich verheerend – es wäre auch kontraproduktiv, weil ein vollständig mittellos gemachter Schuldner keine Schulden zurückzahlen kann.

Die Rechtsgrundlage für die Pfändungsfreigrenzen beim Arbeitseinkommen ist § 850c Zivilprozessordnung (ZPO). Dort ist geregelt, welcher Einkommensanteil unpfändbar ist und wie sich dieser Betrag in Abhängigkeit von Nettoeinkommen und Unterhaltspflichten berechnet. Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) veröffentlicht auf dieser Grundlage jährlich die sogenannte Pfändungstabelle, die für Schuldner, Gläubiger, Arbeitgeber und Banken verbindlich ist.

Seit 2021 werden die Pfändungsfreigrenzen jährlich zum 1. Juli angepasst – früher geschah das nur alle zwei Jahre. Grundlage für die Berechnung ist der steuerliche Grundfreibetrag nach § 32a Einkommensteuergesetz (EStG), der das steuerlich anerkannte Existenzminimum widerspiegelt. Steigt dieser Freibetrag, steigen auch die Pfändungsfreigrenzen – was in den vergangenen Jahren regelmäßig der Fall war.

Die aktuellen Werte bis 30. Juni 2026 – was jetzt gilt

Die derzeit gültige Pfändungstabelle gilt für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026. Der monatlich unpfändbare Grundbetrag für eine Person ohne Unterhaltspflichten beträgt in diesem Zeitraum 1.555,00 Euro. Das bedeutet: Wer weniger als diesen Betrag verdient, kann gar nicht gepfändet werden – das gesamte Einkommen ist geschützt.

Für Schuldner mit Unterhaltspflichten erhöht sich dieser Betrag. Für die erste unterhaltspflichtige Person erhöht er sich um 585,23 Euro, für die zweite bis fünfte unterhaltspflichtige Person jeweils um weitere 326,04 Euro. Das sind Unterhaltspflichten gegenüber Kindern, dem Ehepartner oder anderen gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen.

Auf P-Konten wird der Grundfreibetrag von 1.555,00 Euro nach § 899 Abs. 1 ZPO auf volle zehn Euro aufgerundet. Der praktische Sockelbetrag auf dem P-Konto beträgt deshalb seit dem 1. Juli 2025 gerundet 1.560,00 Euro. Das ist der Betrag, den die Bank automatisch schützt – ohne dass der Kontoinhaber irgendetwas tun muss.

Die neuen Werte ab 1. Juli 2026 – was sich ändert

Zum 1. Juli 2026 treten neue, erhöhte Pfändungsfreigrenzen in Kraft. Die neuen Werte wurden im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und folgen der gesetzlich vorgeschriebenen Kopplung an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags.

Der monatliche Grundfreibetrag steigt ab dem 1. Juli 2026 auf 1.587,40 Euro – eine Erhöhung um rund 32 Euro gegenüber dem bisherigen Wert von 1.555,00 Euro. Für P-Konten bedeutet das, aufgerundet auf volle zehn Euro, einen neuen automatischen Sockelbetrag von 1.590,00 Euro.

Für Schuldner mit Unterhaltspflichten steigen die Beträge ebenfalls. Nach den veröffentlichten Prognosewerten ergibt sich ab Juli 2026 folgendes Bild: Für eine Person ohne Unterhaltspflichten gilt ein Grundfreibetrag von 1.589,99 Euro. Mit einer unterhaltspflichtigen Person steigt der Schutz auf rund 2.189,99 Euro monatlich. Mit zwei unterhaltspflichtigen Personen auf rund 2.519,99 Euro. Mit drei unterhaltspflichtigen Personen auf rund 2.859,99 Euro. Mit vier unterhaltspflichtigen Personen auf rund 3.189,99 Euro. Mit fünf unterhaltspflichtigen Personen auf rund 3.519,99 Euro.

Diese Erhöhung erfolgt für P-Konto-Inhaber automatisch – die Bank passt den Grundfreibetrag ohne gesondertes Zutun des Kontoinhabers an. Was nicht automatisch passiert: die Anpassung erhöhter Freibeträge für Unterhaltspflichten, Kindergeld und bestimmte Sozialleistungen. Diese müssen durch eine aktuelle Bescheinigung bei der Bank hinterlegt sein.

Was ein P-Konto ist – und wie es den Kontoinhaber schützt

Das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, ist seit dem 1. Juli 2010 das zentrale Instrument zum Schutz von Konten bei laufender Pfändung. Es ist kein separates Konto, das neu eröffnet werden muss – sondern ein bestehendes Girokonto kann auf Antrag des Kontoinhabers in ein P-Konto umgewandelt werden. Das geht bei jeder deutschen Bank und ist kostenneutral. Auch neu zu eröffnende Konten können direkt als P-Konto geführt werden.

Der entscheidende Vorteil des P-Kontos: Es schützt automatisch einen Grundfreibetrag pro Kalendermonat vor dem Zugriff eines pfändenden Gläubigers. Bis zu diesem Betrag kann der Kontoinhaber trotz Pfändung über sein Guthaben verfügen – für Miete, Lebensmittel, Energiekosten und alle anderen Lebenshaltungsaufwendungen. Ohne P-Konto hat ein Gläubiger bei einer Kontopfändung grundsätzlich Zugriff auf das gesamte Guthaben. Mit P-Konto ist der Grundfreibetrag von Gesetzes wegen gesperrt.

Pro Person kann es in Deutschland nur ein P-Konto geben. Wer mehrere Konten hat, muss entscheiden, welches er in ein P-Konto umwandelt. Ein zweites P-Konto ist nicht zulässig – und wer versucht, mehrere Konten gleichzeitig als P-Konto zu führen, macht sich strafbar.

Wichtig für alle, deren Konto gerade gepfändet wurde: Wird das Konto innerhalb von vier Wochen ab dem Beginn der Kontopfändung in ein P-Konto umgewandelt, wirkt der Schutz rückwirkend ab Beginn der Pfändung. Wer also unverzüglich reagiert, verliert keinen einzigen Euro durch die Pfändung, der ihm nach der Freigrenze zugestanden hätte.

Die Dreimonatsregel – unverbrauchtes Guthaben ist nicht verloren

Eine wichtige, aber oft unbekannte Regelung des P-Konto-Schutzes ist die sogenannte Dreimonatsregel. Wenn am Ende eines Kalendermonats noch geschütztes Guthaben auf dem P-Konto vorhanden ist – weil nicht das gesamte pfändungsfreie Guthaben ausgegeben wurde –, verfällt dieser Betrag nicht sofort. Er wird auf den nächsten Monat übertragen und bleibt geschützt.

Diese Übertragungsmöglichkeit gilt für maximal drei Monate. Wer also im Januar 300 Euro seines Freibetrags nicht ausgegeben hat, kann diese 300 Euro im Februar noch verwenden – und wenn nötig auch noch im März. Im vierten Monat allerdings fällt der noch nicht verbrauchte Betrag dem Gläubiger zu. Die Dreimonatsregel ist kein unbegrenzter Schutz, ermöglicht aber einen gewissen Spielraum – zum Beispiel, um größere Anschaffungen oder unerwartete Kosten zu decken, ohne sofort in finanzielle Not zu geraten.

Verbraucherschützer fordern seit Jahren eine Verlängerung dieser Frist, um langfristiges Sparen für größere notwendige Ausgaben – Reparaturen, Anschaffungen, Arztkosten – zu erleichtern. Ob hier eine Reform kommen wird, ist derzeit offen.

Erhöhte Freibeträge – wer mehr als den Grundschutz bekommt und wie

Der automatische Grundschutz von 1.590 Euro (ab 1. Juli 2026) reicht für viele Schuldner nicht aus – insbesondere dann nicht, wenn Unterhaltspflichten bestehen oder wenn staatliche Leistungen auf das Konto eingehen, die für Kinder bestimmt sind.

Wer Unterhalt zahlt – also Kinder, einen Ehepartner oder andere unterhaltsberechtigte Personen unterstützt –, hat Anspruch auf einen erhöhten Freibetrag. Dieser erhöhte Schutz gilt nicht automatisch, sondern muss durch eine Bescheinigung bei der Bank nachgewiesen werden. Die Bescheinigung kann von Schuldnerberatungsstellen, Anwälten, der Familienkasse, dem Sozialamt oder anderen anerkannten Stellen ausgestellt werden.

Das Kindergeld ist ein besonders häufiger Fall: Wer Kindergeld erhält, hat Anspruch darauf, dass dieser Betrag auf dem P-Konto zusätzlich geschützt ist. Auch hier ist eine Bescheinigung notwendig. Gleiches gilt für Sozialleistungen wie Bürgergeld oder Wohngeld, die über das Konto eingehen – sie unterliegen in vielen Fällen einem besonderen Schutz, der über den allgemeinen Grundfreibetrag hinausgeht.

Reicht auch der erhöhte Freibetrag nicht aus – etwa weil besondere Umstände vorliegen, die durch die Standardbescheinigungen nicht abgedeckt sind –, kann beim zuständigen Vollstreckungsgericht ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung eines individuell höheren Freibetrags gestellt werden. Dieses sogenannte Festsetzungsverfahren ist das Auffangnetz, wenn der normale Weg über Bescheinigungen nicht ausreicht.

Was P-Konto-Inhaber zum 1. Juli 2026 aktiv tun müssen

Die gute Nachricht: Die Erhöhung des Grundfreibetrags zum 1. Juli 2026 von 1.560 Euro auf 1.590 Euro erfolgt automatisch. P-Konto-Inhaber müssen dafür nichts beantragen oder melden. Die Bank passt den Sockelbetrag von sich aus an.

Was nicht automatisch passiert: erhöhte Freibeträge. Wer bisher eine Bescheinigung für Unterhaltspflichten, Kindergeld oder bestimmte Sozialleistungen hinterlegt hatte, sollte prüfen, ob diese noch aktuell ist. Hat sich die Lebensituation verändert – ein weiteres Kind, veränderte Unterhaltspflichten, neue Sozialleistungen –, muss eine aktualisierte Bescheinigung bei der Bank eingereicht werden, um den vollen erweiterten Schutz zu erhalten.

Außerdem sollten P-Konto-Inhaber nach dem 1. Juli 2026 kurz überprüfen, ob die Bank die Anpassung des Grundfreibetrags tatsächlich korrekt umgesetzt hat. Fehler können vorkommen – und wer nicht prüft, riskiert, dass ein zu niedriger Freibetrag angewendet wird.

Typische Fehler beim P-Konto – und wie man sie vermeidet

Der häufigste Fehler ist das zu späte Einrichten des P-Kontos. Wer wartet, bis die Pfändung bereits voll wirksam ist und Guthaben abgebucht wurde, verliert Schutz, der ihm zugestanden hätte. Da die Vierwochenfrist nach Beginn der Kontopfändung rückwirkenden Schutz ermöglicht, lohnt es sich, so schnell wie möglich zu handeln.

Der zweite häufige Fehler ist das Unterlassen der Bescheinigung für erhöhte Freibeträge. Viele P-Konto-Inhaber mit Kindern oder Unterhaltspflichten wissen nicht, dass sie einen höheren Schutz haben könnten – und erhalten deshalb nur den Grundschutz. Eine Bescheinigung zu besorgen ist in der Regel unkompliziert und kann den monatlich verfügbaren Betrag erheblich erhöhen.

Dritter Fehler: das Vergessen der Dreimonatsregel. Wer nicht versteht, dass unverbrauchtes Guthaben nach drei Monaten verfällt, verliert möglicherweise Geld, das ihm zugestanden hätte. Im vierten Monat gehört der nicht verbrauchte Rest dem Gläubiger.

Vierter Fehler: der Versuch, mehrere P-Konten zu führen. Das ist nicht nur unzulässig, sondern kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Wer ein zweites Konto hat, das er schützen möchte, muss entscheiden, welches in ein P-Konto umgewandelt wird – und das andere aufgeben oder als normales Konto fortführen, das dann vollständig pfändbar ist.

Wenn Sie Ihre Situation rund um P-Konto und Pfändung prüfen lassen möchten

Pfändungen sind stressige Situationen, in denen schnelles und richtiges Handeln zählt. Wer zu lange wartet, verliert Schutz. Wer die falschen Freibeträge ansetzt, verliert Geld. Wer nicht weiß, welche Bescheinigungen möglich sind, verzichtet auf erhöhten Schutz, der ihm zusteht. Eine individuelle Beratung kann in dieser Situation den Unterschied zwischen ausreichend und zu wenig zum Leben ausmachen.

Weitere Informationen und das Kontaktformular finden Sie unter https://lexmart.de

FAQ – Die 7 wichtigsten Fragen zu Pfändungsfreigrenzen und P-Konto 2026

Was sind Pfändungsfreigrenzen und wofür gelten sie?

Pfändungsfreigrenzen sind die gesetzlich festgelegten Einkommensbeträge, die einem Schuldner trotz laufender Pfändung verbleiben müssen. Sie schützen das Existenzminimum und sind in § 850c Zivilprozessordnung geregelt. Die Grenzen gelten für Lohnpfändungen beim Arbeitgeber sowie für Kontopfändungen beim P-Konto. Bis zur Pfändungsfreigrenze darf kein Gläubiger auf das Einkommen oder das Kontoguthaben zugreifen. Die Höhe richtet sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen und der Anzahl der Personen, gegenüber denen eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Das Bundesministerium der Justiz veröffentlicht die genauen Werte jährlich in einer Pfändungstabelle, die jeweils vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres gilt.

Welche konkreten Werte gelten aktuell und was ändert sich ab 1. Juli 2026?

Bis zum 30. Juni 2026 gilt ein Grundfreibetrag von 1.555,00 Euro monatlich für Personen ohne Unterhaltspflichten. Auf P-Konten wird dieser Wert auf 1.560,00 Euro aufgerundet. Ab dem 1. Juli 2026 steigt der Grundfreibetrag auf 1.587,40 Euro – auf P-Konten aufgerundet auf 1.590,00 Euro. Für Schuldner mit Unterhaltspflichten gelten höhere Werte: Mit einer unterhaltsberechtigten Person sind ab Juli 2026 rund 2.189,99 Euro monatlich geschützt, mit zwei rund 2.519,99 Euro, mit drei rund 2.859,99 Euro und mit vier oder fünf unterhaltspflichtigen Personen entsprechend mehr. Die Erhöhung des Grundfreibetrags erfolgt für P-Konto-Inhaber automatisch – erhöhte Freibeträge für Unterhaltspflichten müssen aber aktiv durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden.

Was ist ein P-Konto und wie wird es eingerichtet?

Das Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, ist ein normales Girokonto, das auf Antrag des Kontoinhabers in ein geschütztes Konto umgewandelt wird. Seit dem 1. Juli 2010 hat jeder Kontoinhaber einen gesetzlichen Anspruch auf diese Umwandlung – die Bank kann sie nicht verweigern und darf dafür keine Extragebühren verlangen. Der Antrag kann formlos bei der kontoführenden Bank gestellt werden. Das P-Konto schützt automatisch einen Grundfreibetrag pro Kalendermonat. Pro Person darf es in Deutschland nur ein einziges P-Konto geben. Wer mehrere Konten hat und ein zweites als P-Konto führen möchte, begeht eine Straftat. Wer ein Konto innerhalb von vier Wochen nach Beginn einer Kontopfändung in ein P-Konto umwandelt, erhält rückwirkenden Schutz ab dem Beginn der Pfändung.

Wie funktioniert die Dreimonatsregel auf dem P-Konto?

Wenn am Ende eines Kalendermonats noch geschütztes Guthaben auf dem P-Konto vorhanden ist – weil der Kontoinhaber nicht den vollen Freibetrag ausgegeben hat –, verfällt dieser Betrag nicht sofort. Er wird auf den Folgemonat übertragen und bleibt geschützt. Diese Übertragung ist jedoch auf maximal drei Monate beschränkt. Wer also im ersten Monat 200 Euro des Freibetrags nicht ausgegeben hat, kann diese 200 Euro noch im zweiten und dritten Monat nutzen. Im vierten Monat verfällt der noch nicht verbrauchte Restbetrag und fällt dem Gläubiger zu. Die Dreimonatsregel ermöglicht einen gewissen finanziellen Spielraum – etwa für größere notwendige Ausgaben, die nicht monatlich anfallen. Wer die Regel nicht kennt, verliert möglicherweise Geld, das ihm zugestanden hätte.

Wie kann ich meinen Freibetrag auf dem P-Konto erhöhen lassen?

Wer Unterhaltspflichten hat – für Kinder, den Ehepartner oder andere gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen –, kann einen erhöhten Freibetrag auf dem P-Konto beantragen. Dafür benötigt er eine Bescheinigung, die bei der Bank eingereicht wird. Diese Bescheinigung können anerkannte Stellen ausstellen: Schuldnerberatungen, Anwälte, die Familienkasse, das Sozialamt oder andere zuständige Stellen. Gleiches gilt für Kindergeld, das auf das Konto eingeht, und für bestimmte Sozialleistungen. Wer nach der Geburt eines weiteren Kindes oder bei anderen Veränderungen der Lebenssituation seinen Freibetrag nicht aktualisiert, erhält möglicherweise weniger Schutz als ihm zusteht. Wenn Standardbescheinigungen nicht ausreichen, kann beim Vollstreckungsgericht ein Antrag auf individuelle Festsetzung eines höheren Freibetrags gestellt werden.

Was muss ich als P-Konto-Inhaber zum 1. Juli 2026 aktiv tun?

Die Erhöhung des Grundfreibetrags von 1.560 Euro auf 1.590 Euro erfolgt für alle P-Konto-Inhaber automatisch – es ist kein Antrag und keine Meldung notwendig. Was nicht automatisch angepasst wird, sind erhöhte Freibeträge für Unterhaltspflichten, Kindergeld oder Sozialleistungen. Wer solche Bescheinigungen hinterlegt hat, sollte prüfen, ob sie noch aktuell sind und ob sich die Lebensumstände verändert haben. Hat sich etwas geändert – zum Beispiel ein weiteres Kind –, muss eine aktualisierte Bescheinigung bei der Bank eingereicht werden. Außerdem empfiehlt es sich, nach dem 1. Juli 2026 kurz zu kontrollieren, ob die Bank den neuen Grundfreibetrag tatsächlich korrekt umgesetzt hat. Fehler bei der Umstellung kommen gelegentlich vor.

Was passiert, wenn ich kein P-Konto habe und mein Konto gepfändet wird?

Ohne P-Konto hat ein Gläubiger bei einer Kontopfändung grundsätzlich Zugriff auf das gesamte Guthaben – also auch auf das, was eigentlich dem Existenzminimum dienen sollte. Der gesetzliche Pfändungsschutz gilt beim normalen Girokonto nicht automatisch. Wer also kein P-Konto hat und eine Kontopfändung erhält, sollte sofort handeln: Das Konto kann innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Pfändung in ein P-Konto umgewandelt werden, wobei der Schutz dann rückwirkend gilt. Diese Frist ist entscheidend. Wer sie versäumt, verliert möglicherweise Guthaben, das ihm eigentlich geschützt geblieben wäre. Im Notfall kann auch beim Vollstreckungsgericht ein einstweiliger Pfändungsschutz beantragt werden – aber das ist aufwändiger und sollte der zweite Weg sein, nicht der erste.

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