Warum dieses Thema jetzt wichtig ist
Die Wohlverhaltensphase ist der längste und entscheidende Abschnitt der Privatinsolvenz. Wer das außergerichtliche Einigungsverfahren hinter sich hat, den Insolvenzantrag gestellt und das Gericht die Eröffnung des Verfahrens beschlossen hat, ist noch nicht am Ziel. Das eigentliche Fundament der Restschuldbefreiung wird in den drei Jahren der Wohlverhaltensphase gelegt – durch konsequentes Einhalten der gesetzlichen Obliegenheiten. Wer diese Phase kennt, versteht und ernst nimmt, hat am Ende gute Chancen auf einen echten Neuanfang. Wer sie unterschätzt, riskiert genau das Gegenteil.
Der Artikel behandelt unter anderem
Dieser Beitrag erklärt, wann die Wohlverhaltensphase beginnt und wie lange sie dauert, welche konkreten Obliegenheiten § 295 Insolvenzordnung aufstellt, was unter der Erwerbsobliegenheit im Detail zu verstehen ist, welche Vermögenswerte während der Phase abzuführen sind, welche Melde- und Auskunftspflichten gelten und was passiert, wenn Obliegenheiten verletzt werden – und ob diese Verletzungen noch geheilt werden können.
Ziel des Artikels: Wer diesen Artikel gelesen hat, kennt alle wesentlichen Pflichten der Wohlverhaltensphase, weiß wie sie im konkreten Alltag aussehen und versteht, welche Verhaltensweisen die Restschuldbefreiung sichern – und welche sie gefährden.
Für wen dieser Artikel besonders wichtig ist
Dieser Beitrag richtet sich an alle, die sich aktuell in der Wohlverhaltensphase befinden, die ein Privatinsolvenzverfahren planen oder die verstehen möchten, welche Anforderungen die drei Jahre zwischen Verfahrenseröffnung und Restschuldbefreiung konkret stellen.
Was die Wohlverhaltensphase ist – und warum sie existiert
Die Wohlverhaltensphase ist der zentrale Abschnitt des Privatinsolvenzverfahrens, in dem sich entscheidet, ob der Schuldner am Ende tatsächlich eine Restschuldbefreiung erhält. Rechtlich ist sie identisch mit der sogenannten Abtretungsfrist nach § 287 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO). Der Begriff „Wohlverhaltensphase“ ist kein gesetzlicher Fachbegriff, hat sich aber in der Praxis durchgesetzt, weil er das Wesentliche treffend beschreibt: Der Schuldner muss sich drei Jahre lang so verhalten, dass er die Voraussetzungen für den Schulderlass erfüllt.
Der Gesetzgeber hat die Wohlverhaltensphase aus einem klaren Grund eingeführt: Die Restschuldbefreiung ist ein erheblicher Eingriff in die Rechte der Gläubiger. Sie verlieren damit ihren Anspruch auf Rückzahlung der Schulden, die oft über viele Jahre aufgebaut wurden. Damit diese Konsequenz vertretbar ist, wird vom Schuldner ein Mindestmaß an aktivem Beitrag zur Gläubigerbefriedigung verlangt. Er muss zeigen, dass er sich ehrlich um Schuldenabbau bemüht – nicht nur passiv in einem Verfahren sitzt.
Die Obliegenheiten sind in § 295 InsO geregelt und gelten für alle Schuldner gleichermaßen. Sie sind nicht verhandelbar und können weder durch Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter noch durch individuelle Absprachen mit Gläubigern abgeändert werden. Wer sie nicht einhält, riskiert die Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Gläubigers.
Beginn und Dauer der Wohlverhaltensphase – drei Jahre, die mit der Verfahrenseröffnung starten
Die Wohlverhaltensphase beginnt in dem Moment, in dem das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren formell eröffnet – also mit dem Eröffnungsbeschluss. Das ist wichtig zu verstehen: Die dreijährige Frist läuft nicht erst, wenn das eigentliche Insolvenzverfahren abgeschlossen ist und der Insolvenzverwalter die Masse verteilt hat. Sie beginnt unmittelbar mit der Eröffnung und läuft parallel dazu. Was der Insolvenzverwalter in dieser Zeit mit dem vorhandenen Vermögen macht, ist für den Fristenlauf irrelevant.
Für alle Insolvenzanträge, die ab dem 1. Oktober 2020 gestellt wurden, beträgt die Wohlverhaltensphase drei Jahre. Das ist die direkte Folge der Insolvenzrechtsreform, die Deutschland zur Umsetzung einer EU-Richtlinie vorgenommen hat. Für ältere Verfahren, die vor dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden, galt eine sechsjährige Frist mit möglichen Verkürzungsoptionen. Diese Verfahren laufen 2026 größtenteils aus.
Eine wichtige Sonderregelung betrifft die zweite Privatinsolvenz: Wer nach einer bereits erteilten Restschuldbefreiung erneut in die Insolvenz muss, hat im zweiten Verfahren keine dreijährige, sondern eine fünfjährige Wohlverhaltensphase zu durchlaufen. Das ist ein klarer Hinweis des Gesetzgebers: Die Privatinsolvenz soll ein Ausnahmeinstrument sein, kein Wiederholungsmechanismus.
Die Abtretungspflicht – der pfändbare Einkommensanteil muss abgeführt werden
Die zentrale und konkreteste Obliegenheit der Wohlverhaltensphase ist die Abtretungspflicht. Der Schuldner muss den pfändbaren Anteil seines Einkommens für die gesamte Dauer der drei Jahre an den Insolvenzverwalter abtreten. Der Insolvenzverwalter sammelt dieses Geld und verteilt es einmal jährlich an die Gläubiger.
Was pfändbar ist, richtet sich nach der Pfändungsfreigrenzentabelle nach § 850c Zivilprozessordnung (ZPO). Im Jahr 2026 liegt der Grundfreibetrag bei 1.402,82 Euro netto monatlich. Was darunter liegt, ist unpfändbar – das ist das gesetzlich geschützte Existenzminimum. Was darüber liegt, fließt in die Insolvenzmasse. Wer unterhaltspflichtig ist – für Kinder, den Ehepartner oder andere Personen –, hat für jede unterhaltspflichtige Person einen erhöhten Freibetrag.
Wer selbstständig tätig ist, unterliegt derselben Pflicht, kann aber nicht so einfach durch ein festes Gehalt abrechnen. In diesem Fall muss der Selbstständige aus eigenen Mitteln so viel an den Insolvenzverwalter abführen, als würde er in einem angemessenen Angestelltenverhältnis tätig sein. Das ist die rechtliche Fiktion des § 295 Abs. 2 InsO: Für die Berechnung der abzuführenden Beträge gilt, was ein vergleichbarer Angestellter pfändbares Einkommen hätte. Damit wird verhindert, dass Selbstständige durch Gestaltung ihrer Einnahmen und Ausgaben die Pflicht zur Abtretung unterlaufen.
Was viele nicht wissen: Während der Wohlverhaltensphase darf der Schuldner keinesfalls direkt an einzelne Gläubiger zahlen. Alle Zahlungen laufen ausschließlich über den Insolvenzverwalter. Wer an einen Gläubiger direkt zahlt, bevorzugt ihn gegenüber den anderen – was als Obliegenheitsverletzung gewertet werden kann und außerdem die Gläubigergleichbehandlung verletzt.
Die Erwerbsobliegenheit – die wichtigste und am häufigsten missverstandene Pflicht
Die Erwerbsobliegenheit nach § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist in der Praxis die am häufigsten relevante und gleichzeitig am häufigsten missverstandene Obliegenheit. Sie besagt, dass der Schuldner während der gesamten Wohlverhaltensphase einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen muss – und wenn er keine Arbeit hat, sich ernsthaft um eine solche bemühen und keine zumutbare Stelle ablehnen darf.
Was als angemessen gilt, ist nicht identisch mit dem, was der Schuldner früher gemacht hat oder was er idealtypisch anstreben würde. Die Rechtsprechung legt hier strenge Maßstäbe an: Zumutbar ist auch eine berufsfremde Arbeit. Zumutbar ist auch eine auswärtige Tätigkeit, wenn sie die persönliche Situation erlaubt. Zumutbar ist im Zweifel auch eine Aushilfs- oder Gelegenheitstätigkeit, wenn vollwertige Stellen nicht verfügbar sind. Die alleinige Meldung beim Arbeitsamt genügt nach herrschender Rechtsprechung nicht. Der Schuldner muss selbst aktiv werden – also Bewerbungen schreiben, Stellen recherchieren, auf Angebote reagieren.
Ein typischer Fehler ist die Überzeugung, dass Krankheit, Elternzeit oder der Bezug von Bürgergeld automatisch von der Erwerbsobliegenheit befreien. Das stimmt nicht pauschal. Wer dauerhaft arbeitsunfähig ist, ist tatsächlich nicht zur Erwerbstätigkeit verpflichtet – aber er muss das nachweisen können. Wer vorübergehend krank ist und sich danach nicht ernsthaft um Arbeit bemüht, verletzt möglicherweise dennoch seine Obliegenheit. Wer Bürgergeld bezieht, muss die Anforderungen des Jobcenters erfüllen und zusätzlich dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter gegenüber nachweisen, dass er sich ernsthaft um Arbeit bemüht.
Wer eine ihm angebotene zumutbare Stelle ablehnt – auch wenn sie ihm nicht gefällt, schlechter bezahlt ist als früher oder in einem anderen Bereich liegt –, verletzt seine Erwerbsobliegenheit. Das ist eine harte Regel, die viele unterschätzen.
Herausgabepflichten bei Erbschaften, Schenkungen und Lotteriegewinnen
Die Wohlverhaltensphase kennt neben der Abtretungspflicht des laufenden Einkommens auch eine Herausgabepflicht für bestimmte außerordentliche Vermögenszuflüsse. Diese Regelung überrascht viele Schuldner und wird häufig vergessen – was fatale Folgen haben kann.
Wer während der Wohlverhaltensphase eine Erbschaft macht, muss die Hälfte des ererbten Wertes an den Insolvenzverwalter abführen. Die andere Hälfte verbleibt beim Schuldner. Das Gesetz gibt dem Schuldner alternativ das Recht, die Erbschaft vollständig auszuschlagen – dann fließt nichts an den Insolvenzverwalter, aber der Schuldner erhält auch nichts. Diese Entscheidung muss bewusst und rechtzeitig getroffen werden.
Wer eine Schenkung erhält, muss die Hälfte ihres Wertes herausgeben. Ausgenommen sind sogenannte Gelegenheitsgeschenke und Geschenke von geringem Wert – also das Geburtstagsgeschenk oder ein kleines Weihnachtspräsent. Was als „geringem Wert“ gilt, ist nicht gesetzlich definiert, wird aber in der Praxis eher niedrig angesetzt.
Lotteriegewinne und vergleichbare Gewinne aus Glücksspielen müssen vollständig an den Insolvenzverwalter herausgegeben werden – also in voller Höhe, nicht nur zur Hälfte. Das gilt für Lotteriegewinne, Gewinnspiele, Preisausschreiben und ähnliche Zuflüsse. Nur Gewinne von geringem Wert sind ausgenommen.
Wer einen solchen Vermögenszufluss erhält und ihn nicht oder nicht vollständig an den Insolvenzverwalter meldet, verletzt seine Obliegenheit vorsätzlich – was einer der gravierendsten Versagungsgründe ist.
Melde- und Auskunftspflichten – was unverzüglich mitgeteilt werden muss
Die dritte große Obliegenheitskategorie betrifft die Transparenzpflichten. Der Schuldner muss jeden Wechsel des Wohnsitzes und jeden Wechsel des Arbeitgebers unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter mitteilen. Das klingt nach einer Formalität – ist es aber nicht. Wer umzieht und den Insolvenzverwalter nicht informiert, unterbricht die Kommunikation und macht es dem Verwalter unmöglich, seine Aufgaben korrekt zu erfüllen. Wer den Arbeitgeber wechselt und es nicht meldet, verhindert möglicherweise, dass der pfändbare Einkommensanteil korrekt berechnet und abgeführt wird.
Darüber hinaus ist der Schuldner auf Verlangen des Insolvenzgerichts oder des Insolvenzverwalters verpflichtet, über seine Erwerbstätigkeit, seine Bewerbungsbemühungen, seine Einkommenssituation und alle relevanten Vermögensveränderungen vollständige Auskunft zu geben. Diese Auskunftspflicht gilt nicht nur auf Anfrage – relevante Änderungen, die die Pflichterfüllung beeinflussen, müssen proaktiv gemeldet werden.
Ein typischer Fall: Der Schuldner bekommt eine deutliche Gehaltserhöhung. Wer das nicht meldet, führt zu wenig pfändbares Einkommen ab. Wer einen zweiten Nebenjob annimmt und das verschweigt, tut dasselbe. In beiden Fällen liegt eine Obliegenheitsverletzung vor, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann.
Das Verbot unangemessener Verbindlichkeiten – keine Schulden während der Insolvenz
Eine oft übersehene Obliegenheit ist das Verbot, während der Wohlverhaltensphase unangemessene neue Verbindlichkeiten einzugehen. Wer mitten in der Privatinsolvenz neue Schulden anhäuft – sei es durch Ratenkäufe für Luxusgüter, teure Urlaube auf Kredit oder sonstigen Konsum auf Pump –, handelt obliegenheitswidrig.
Das bedeutet nicht, dass der Schuldner gar keine Ausgaben mehr tätigen darf. Notwendige Anschaffungen und normale Lebenshaltungskosten sind selbstverständlich erlaubt. Aber der Maßstab ist die wirtschaftliche Situation des Schuldners: Was ist angesichts der Insolvenz und des pfändungsfreien Einkommens noch als angemessen zu betrachten? Teure Anschaffungen, die über das Notwendige hinausgehen und auf Kredit finanziert werden, überschreiten diese Grenze.
Einen Kredit aufzunehmen ist während der Wohlverhaltensphase in der Praxis ohnehin kaum möglich, weil die Privatinsolvenz die Bonität erheblich beeinträchtigt. Banken werden in aller Regel keinen Kredit vergeben. Das ist de facto ein zusätzlicher Schutz – aber kein rechtlicher.
Kann eine Obliegenheitsverletzung geheilt werden?
Das ist eine der wichtigsten und gleichzeitig unklarsten Fragen der Wohlverhaltensphase. Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Beschlüssen eine sogenannte Heilung einer Obliegenheitsverletzung grundsätzlich für möglich erklärt – aber unter sehr engen Voraussetzungen.
Eine Heilung kommt nach der Rechtsprechung dann in Betracht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung selbst aufdeckt, sie von sich aus dem Insolvenzverwalter oder Gericht mitteilt und aktiv an ihrer Behebung mitwirkt. Entscheidend ist dabei: Die Heilung ist nur möglich, wenn die Verletzung noch nicht von anderer Seite – also von einem Gläubiger, dem Insolvenzverwalter oder dem Gericht – aufgedeckt worden ist. Wer also seine Erbschaft nicht gemeldet hat und das erst korrigiert, nachdem ein Gläubiger davon erfahren hat, hat keine Chance auf Heilung. Wer es von sich aus aufdeckt und die Hälfte nachträglich abführt, hat möglicherweise noch eine Chance – aber das ist rechtlich umstritten und von den Umständen des Einzelfalls abhängig.
Die Botschaft ist eindeutig: Auf die Möglichkeit der Heilung zu hoffen ist kein guter Plan. Wer Fehler bemerkt, sollte sofort handeln – und zwar von sich aus, bevor jemand anderes davon erfährt.
Was während der Wohlverhaltensphase erlaubt ist – häufige Fragen im Alltag
Eine häufige Frage betrifft Nebenjobs und Selbstständigkeit. Beides ist grundsätzlich erlaubt. Wer neben einem Hauptjob einen Nebenjob annimmt, muss den pfändbaren Anteil des Gesamteinkommens abführen. Wer sich selbstständig macht, muss die Abtretungsobliegenheit nach der Fiktionsregel des § 295 Abs. 2 InsO erfüllen – also so viel abführen, als wäre er in einem vergleichbaren Angestelltenverhältnis tätig.
Umzüge sind erlaubt – müssen aber gemeldet werden. Wer aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt zieht, verletzt keine Obliegenheit. Er muss nur den Umzug unverzüglich anzeigen.
Neue Beziehungen, Heiraten und Familienzuwachs haben grundsätzlich keinen direkten Einfluss auf die Insolvenz des Schuldners. Der Ehepartner haftet nicht für die Schulden des anderen Ehegatten und wird auch durch die Privatinsolvenz nicht persönlich betroffen. Das gemeinsame Einkommen des Ehepaares wird nicht zusammengerechnet – maßgeblich ist allein das Einkommen des Schuldners selbst. Allerdings erhöht sich der Pfändungsfreibetrag für jede unterhaltspflichtige Person.
Wenn Sie Ihre Situation in der Wohlverhaltensphase prüfen lassen möchten
Die Wohlverhaltensphase ist kein passiver Warteraum – sie ist ein aktiv zu gestaltender Abschnitt des Insolvenzverfahrens. Wer seine Obliegenheiten kennt und einhält, kann diese Phase ohne Probleme durchstehen. Wer dabei Fragen hat, unsicher ist oder bereits einen Fehler bemerkt hat, sollte nicht abwarten, sondern sofort handeln. Jede Obliegenheitsverletzung, die von sich aus aufgedeckt und korrigiert wird, ist besser als eine, die von einem Gläubiger entdeckt wird.
Weitere Informationen und das Kontaktformular finden Sie unter https://lexmart.de
FAQ – Die 7 wichtigsten Fragen zur Wohlverhaltensphase und den Obliegenheiten 2026
Was ist die Wohlverhaltensphase und wann beginnt sie?
Die Wohlverhaltensphase ist die dreijährige Periode des Privatinsolvenzverfahrens, in der der Schuldner seine gesetzlichen Obliegenheiten nach § 295 Insolvenzordnung erfüllen muss, um am Ende die Restschuldbefreiung zu erhalten. Sie beginnt mit dem Tag der formellen Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht – also nicht erst nach Abschluss der Vermögensverwertung, sondern unmittelbar mit dem Eröffnungsbeschluss. Für alle Insolvenzanträge ab dem 1. Oktober 2020 dauert sie drei Jahre. Für ältere Verfahren galt eine sechsjährige Frist mit möglichen Verkürzungsoptionen. Wer ein zweites Insolvenzverfahren durchläuft, hat eine fünfjährige Wohlverhaltensphase. Die Wohlverhaltensphase ist der Kern des Privatinsolvenzverfahrens – in ihr entscheidet sich, ob der Schuldner am Ende tatsächlich schuldenfrei wird.
Welche konkreten Obliegenheiten schreibt § 295 InsO vor?
§ 295 Insolvenzordnung regelt mehrere klar definierte Pflichten. Erstens die Abtretungspflicht: Der pfändbare Anteil des Einkommens muss für drei Jahre an den Insolvenzverwalter abgetreten werden. Zweitens die Erwerbsobliegenheit: Der Schuldner muss einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich ernsthaft darum bemühen und keine zumutbare Stelle ablehnen. Drittens die Herausgabepflicht: Erbschaften sind zur Hälfte, Schenkungen sind zur Hälfte und Lotteriegewinne sind vollständig an den Insolvenzverwalter herauszugeben. Viertens die Meldepflicht: Jeden Wechsel von Wohnort oder Arbeitgeber muss der Schuldner unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Insolvenzverwalter mitteilen. Fünftens das Zahlungsverbot an Gläubiger: Alle Zahlungen laufen ausschließlich über den Insolvenzverwalter, direkte Zahlungen an einzelne Gläubiger sind verboten. Jede Verletzung einer dieser Pflichten kann auf Antrag eines Gläubigers zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Was genau bedeutet die Erwerbsobliegenheit – und was ist zumutbar?
Die Erwerbsobliegenheit verlangt, dass der Schuldner einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht. Wenn er arbeitslos ist, muss er sich ernsthaft und nachweisbar um eine Arbeitsstelle bemühen und darf keine zumutbare Stelle ablehnen. Die Rechtsprechung legt dabei einen strengen Maßstab an: Zumutbar ist auch berufsfremde Arbeit, zumutbar ist auch ein Umzug für einen Arbeitsplatz, zumutbar sind auch Aushilfs- oder Gelegenheitsjobs. Die alleinige Meldung beim Arbeitsamt reicht nicht – der Schuldner muss selbst aktiv Bewerbungen schreiben, auf Stellenangebote reagieren und nachweisen können, dass er sich bemüht. Dauerhaft Arbeitsunfähige sind von der Pflicht befreit – aber sie müssen das belegen können. Wer vorübergehend krank ist und sich nach der Genesung nicht um Arbeit bemüht, verletzt möglicherweise seine Obliegenheit.
Was passiert, wenn ich während der Wohlverhaltensphase erbe?
Wenn der Schuldner während der Wohlverhaltensphase eine Erbschaft macht, muss er die Hälfte des Erbschaftswerts unverzüglich an den Insolvenzverwalter herausgeben. Die andere Hälfte behält er. Alternativ kann er die Erbschaft vollständig ausschlagen – dann erhält weder er noch der Insolvenzverwalter etwas. Diese Entscheidung muss innerhalb der gesetzlichen Ausschlagungsfrist von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls getroffen werden. Wer die Erbschaft annimmt und die Hälfte nicht meldet oder nicht abführt, verletzt seine Obliegenheit – und das ist einer der Gründe, die besonders häufig von Gläubigern als Versagungsgrund geltend gemacht werden. Dasselbe gilt für Schenkungen, die zur Hälfte herauszugeben sind, und für Lotteriegewinne, die vollständig abzuführen sind. Nur Gelegenheitsgeschenke und Schenkungen von geringem Wert sind ausgenommen.
Kann ich während der Wohlverhaltensphase selbstständig tätig sein?
Ja, grundsätzlich ist Selbstständigkeit während der Wohlverhaltensphase erlaubt. Der Schuldner kann einen Gewerbebetrieb weiterführen oder eine neue selbstständige Tätigkeit beginnen. Für die Abtretungsobliegenheit gilt dann aber eine besondere Regel: Der Schuldner muss aus eigenen Mitteln so viel an den Insolvenzverwalter abführen, als würde er in einem vergleichbaren Angestelltenverhältnis tätig sein. Das ist die Fiktionsregel des § 295 Abs. 2 InsO. Damit wird verhindert, dass Selbstständige durch Gestaltung ihrer Einnahmen und Ausgaben die Pflicht zur Abtretung unterlaufen. Was ein vergleichbarer Angestellter an pfändbarem Einkommen hätte, muss der selbstständige Schuldner abführen – auch wenn sein tatsächliches Nettoeinkommen als Selbstständiger darunter liegt.
Was passiert bei einer Obliegenheitsverletzung – und kann sie noch geheilt werden?
Eine Obliegenheitsverletzung gibt einem Insolvenzgläubiger das Recht, beim Insolvenzgericht die Versagung der Restschuldbefreiung zu beantragen. Das Gericht prüft den Antrag und hört den Schuldner an. Wenn der Versagungsantrag begründet ist, versagt das Gericht die Restschuldbefreiung – mit der Konsequenz, dass das Verfahren ohne Schuldenbefreiung endet und alle Schulden bestehen bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Obliegenheitsverletzung unter engen Voraussetzungen geheilt werden: wenn der Schuldner den Fehler selbst aufdeckt, ihn von sich aus meldet und aktiv an seiner Behebung mitwirkt – bevor jemand anderes davon erfährt. Sobald ein Gläubiger die Verletzung entdeckt hat, ist eine Heilung nach herrschender Rechtsprechung nicht mehr möglich. Wer also einen Fehler bemerkt, sollte sofort handeln – nicht warten.
Was ist während der Wohlverhaltensphase verboten oder eingeschränkt?
Das wichtigste Verbot ist das Eingehen unangemessener Verbindlichkeiten – also neue Schulden, die über das wirtschaftlich Notwendige hinausgehen. Kredite für Luxusgüter, teure Urlaube auf Kredit oder sonstige unangemessene Ausgaben auf Pump sind verboten. Direkte Zahlungen an einzelne Gläubiger sind ebenfalls verboten – alle Zahlungen laufen über den Insolvenzverwalter. Das Ablehnen zumutbarer Arbeitsstellen ist verboten. Das Verschweigen von Erbschaften, Schenkungen oder Lotteriegewinnen ist verboten. Das Nichtmelden von Wohnort- oder Arbeitgeberwechseln ist verboten. Was hingegen erlaubt ist: normale Lebenshaltung innerhalb des pfändungsfreien Einkommens, Nebenjobs, Selbstständigkeit, Umzüge, neue Beziehungen und Familienzuwachs sowie jede sonstige Lebensgestaltung, die die Obliegenheiten nicht verletzt.
