Die Probezeit – eine wichtige Orientierungsphase
Die Probezeit dient sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern dazu, ein Arbeitsverhältnis auf seine Eignung zu überprüfen. Sie beträgt in der Regel bis zu sechs Monate (§ 622 Abs. 3 BGB) und ermöglicht beiden Seiten, das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen zu beenden. Doch wie sieht es mit dem Kündigungsschutz in dieser Zeit aus?
Gilt in der Probezeit ein Kündigungsschutz?
Während der Probezeit besteht kein allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG), da dieser erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit greift (§ 1 KSchG). Dennoch gibt es wichtige Einschränkungen, die Arbeitgeber beachten müssen:
- Diskriminierungsverbot: Kündigungen, die gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen, sind auch in der Probezeit unwirksam. Beispiele: Kündigungen wegen Geschlecht, Religion, Herkunft oder Schwangerschaft.
- Schutz besonderer Personengruppen: Für schwangere Arbeitnehmerinnen (§ 9 MuSchG), Schwerbehinderte (§ 85 SGB IX) und Betriebsratsmitglieder gelten spezielle Schutzvorschriften, auch während der Probezeit.
- Treuwidrigkeit: Kündigungen, die willkürlich, sittenwidrig oder diskriminierend sind, können unwirksam sein (§ 242 BGB).
Kündigungsfrist während der Probezeit
Nach § 622 Abs. 3 BGB beträgt die Kündigungsfrist in der Probezeit lediglich zwei Wochen, unabhängig davon, ob die Kündigung durch den Arbeitgeber oder den Arbeitnehmer erfolgt. Diese Frist kann vertraglich nicht weiter verkürzt werden, eine Verlängerung ist jedoch möglich.
Form und Inhalt der Kündigung
Eine Kündigung muss in der Probezeit wie in jedem anderen Arbeitsverhältnis schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Die mündliche Kündigung ist unwirksam. Zudem muss das Kündigungsschreiben folgende Anforderungen erfüllen:
- Klare Erklärung der Kündigung,
- Angabe des Kündigungszeitpunkts,
- Unterschrift des Arbeitgebers oder einer bevollmächtigten Person.
Eine Begründung ist in der Probezeit grundsätzlich nicht erforderlich, es sei denn, es handelt sich um eine außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB).
Was können Arbeitnehmer gegen eine Kündigung tun?
Auch während der Probezeit können Arbeitnehmer gegen eine Kündigung vorgehen, wenn sie diese für unwirksam halten. Die wichtigsten Schritte:
- Prüfung der Kündigung: Ist die Kündigung formal korrekt und frei von Diskriminierung oder Willkür?
- Klage einreichen: Innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung muss eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 4 KSchG).
- Beratung suchen: Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann die Erfolgsaussichten einer Klage prüfen und den Arbeitnehmer vor Gericht vertreten.
Sonderfall: Kündigung während der ersten sechs Monate ohne Probezeit
Auch wenn keine Probezeit vereinbart wurde, gilt in den ersten sechs Monaten kein allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG. Arbeitgeber können in diesem Zeitraum eine Kündigung leichter aussprechen, solange diese nicht gegen besondere Schutzvorschriften verstößt.
Aktuelle Rechtsprechung zur Kündigung in der Probezeit
Die Rechtsprechung hat in mehreren Fällen klargestellt, dass auch in der Probezeit keine völlige Kündigungsfreiheit besteht. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG), dass Arbeitgeber im Falle einer Diskriminierung oder Treuwidrigkeit mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen rechnen müssen. Auch die Anforderungen an die Schriftform werden streng gehandhabt – formale Fehler führen regelmäßig zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Fazit
Auch wenn der Kündigungsschutz in der Probezeit eingeschränkt ist, bedeutet dies nicht, dass Arbeitgeber ohne Weiteres kündigen können. Arbeitnehmer sollten ihre Rechte kennen und bei Verdacht auf Diskriminierung, Willkür oder formale Fehler rechtliche Beratung suchen. Eine sorgfältige Prüfung der Kündigung kann häufig zu einer erfolgreichen Anfechtung führen.