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Sozialauswahl im Kündigungsschutzverfahren – wann eine betriebsbedingte Kündigung an einer fehlerhaften Auswahl scheitert

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Warum dieses Thema jetzt wichtig ist

Die Sozialauswahl ist einer der häufigsten Angriffspunkte im Kündigungsschutzverfahren. Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass eine betriebsbedingte Kündigung bereits dann wirksam ist, wenn der Arbeitsplatz wegfällt. Das ist zu kurz gedacht. Selbst wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, kann die Kündigung rechtswidrig sein, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers die sozialen Gesichtspunkte nicht oder nicht richtig berücksichtigt hat. Maßgeblich ist § 1 Abs. 3 KSchG. Dort sind die relevanten Kriterien ausdrücklich genannt: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung.

Gerade im Kündigungsschutzprozess zeigt sich immer wieder, dass die Sozialauswahl methodisch fehlerhaft vorbereitet wurde. Das betrifft die Bildung der Vergleichsgruppen, die Gewichtung der sozialen Kriterien und die Frage, ob bestimmte Arbeitnehmer überhaupt aus der Auswahl herausgenommen werden durften. Aktuelle Entscheidungen aus 2022 bis 2024 zeigen, dass Gerichte hier sehr genau hinschauen. So hat das Bundesarbeitsgericht im Dezember 2022 bestätigt, dass bei der Gewichtung des Lebensalters auch die Rentennähe berücksichtigt werden kann, und das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat Anfang 2024 nochmals hervorgehoben, dass auch bei etappenweisen Betriebsstilllegungen eine ordnungsgemäße Sozialauswahl erforderlich bleibt.

Der Artikel behandelt unter anderem

Dieser Beitrag erklärt, was die Sozialauswahl im Kündigungsschutzverfahren rechtlich bedeutet, wann sie überhaupt durchzuführen ist, wie Vergleichsgruppen gebildet werden und welche Fehler Arbeitgeber besonders häufig machen. Außerdem geht es um die gesetzlich zulässigen Ausnahmen, etwa für sogenannte Leistungsträger, und um die neuere Rechtsprechung zur Rentennähe, zur Vergleichbarkeit und zur etappenweisen Betriebsstilllegung. Wer prüfen lassen möchte, ob eine betriebsbedingte Kündigung wegen fehlerhafter Sozialauswahl angreifbar ist, kann eine erste Einschätzung auch über LexMart einholen.

Ziel des Artikels

Nach der Lektüre dieses Artikels sollen Arbeitnehmer beurteilen können, ob eine betriebsbedingte Kündigung möglicherweise an einer fehlerhaften Sozialauswahl scheitert und welche Punkte in einem Kündigungsschutzverfahren besonders wichtig sind.

Sozialauswahl im Kündigungsschutzverfahren – wann sie überhaupt eine Rolle spielt

Die Sozialauswahl ist kein allgemeines Prüfungsschema für jede Kündigung. Sie spielt nur bei betriebsbedingten Kündigungen eine Rolle. Das ergibt sich unmittelbar aus § 1 Abs. 3 KSchG. Die Vorschrift greift also erst dann, wenn der Arbeitgeber sich darauf beruft, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen und deshalb ein Personalabbau notwendig ist. In einem solchen Fall reicht es nicht aus, dass Arbeitsplätze wegfallen. Der Arbeitgeber muss zusätzlich prüfen, welchen Arbeitnehmer er kündigt. Genau an dieser Stelle setzt die Sozialauswahl an.

Für Arbeitnehmer ist das praktisch sehr wichtig. Denn im Kündigungsschutzprozess wird oft zunächst über den Wegfall des Arbeitsplatzes diskutiert, während die Sozialauswahl mindestens genauso entscheidend sein kann. Selbst wenn der Arbeitgeber also nachvollziehbar darlegt, dass weniger Beschäftigungsbedarf besteht, kann die Kündigung dennoch unwirksam sein, wenn der „falsche“ Arbeitnehmer gekündigt wurde. Die Sozialauswahl konkretisiert damit gewissermaßen die betriebliche Kündigungsentscheidung auf die Person des Betroffenen.

Der gesetzliche Maßstab der Sozialauswahl

§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG nennt die vier zentralen sozialen Kriterien ausdrücklich: die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung. Andere Kriterien dürfen nicht einfach zusätzlich eingeführt werden, um das gesetzliche Schema zu verändern. Das bedeutet nicht, dass jeder Arbeitgeber mit einem starren Punktesystem arbeiten muss. Es bedeutet aber, dass die Auswahl methodisch an diesen vier Faktoren ausgerichtet sein muss.

In der Praxis führt das oft zu Missverständnissen. Manche Arbeitgeber gewichten etwa Leistungsaspekte, Sympathie, Flexibilität oder die bisherige Einsatzbreite viel zu stark und verlieren dabei aus dem Blick, dass § 1 Abs. 3 KSchG gerade eine soziale Schutzentscheidung verlangt. Die Vorschrift will verhindern, dass bei betriebsbedingten Kündigungen die sozial stärkeren Arbeitnehmer geschützt und die sozial schwächeren entlassen werden. Deshalb steht nicht die wirtschaftlich bequemste, sondern die sozial gerechtfertigte Auswahl im Mittelpunkt.

Wie Vergleichsgruppen gebildet werden

Der erste große Streitpunkt im Kündigungsschutzverfahren ist meist die Bildung der Vergleichsgruppen. Eine Sozialauswahl kann nur zwischen vergleichbaren Arbeitnehmern stattfinden. Vergleichbar sind nicht einfach alle Beschäftigten des Unternehmens, sondern nur diejenigen, die aufgrund ihrer Tätigkeit, ihrer Qualifikation und ihrer arbeitsvertraglichen Einsetzbarkeit austauschbar sind. Genau hier entstehen in der Praxis viele Fehler.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat dies Anfang 2024 in einem Verfahren zur etappenweisen Betriebsstilllegung besonders deutlich gemacht. Dort hatte der Arbeitgeber die Vergleichsgruppen fehlerhaft an den ursprünglich ausgeübten Tätigkeiten orientiert. Das Gericht stellte klar, dass die Sozialauswahl an den noch anfallenden Tätigkeiten der Abwicklung auszurichten ist. Es fehlte bereits am ausreichenden Vortrag dazu, welche Aufgaben im Abwicklungsteam noch anfielen und welche Arbeitnehmer diese überhaupt erledigen konnten. Die Kündigung war deshalb wegen fehlerhafter Sozialauswahl unwirksam.

Für Arbeitnehmer bedeutet das: Eine fehlerhafte Vergleichsgruppe kann ein starker Angriffspunkt sein. Wenn der Arbeitgeber nur einen kleinen Ausschnitt der tatsächlich vergleichbaren Arbeitnehmer betrachtet oder Vergleichbarkeit zu Unrecht verneint, wird die gesamte Sozialauswahl angreifbar. Im Kündigungsschutzverfahren sollte deshalb immer geprüft werden, mit welchen Kollegen der gekündigte Arbeitnehmer tatsächlich austauschbar war.

Die vier sozialen Kriterien im Einzelnen

Die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist relativ leicht zu erfassen. Arbeitnehmer, die viele Jahre oder sogar Jahrzehnte im Betrieb beschäftigt sind, gelten regelmäßig als sozial schutzwürdiger als neu eingestellte Beschäftigte. Dahinter steht der Gedanke, dass mit zunehmender Dauer des Arbeitsverhältnisses die soziale Verwurzelung im Betrieb wächst und ein Arbeitsplatzverlust schwerer wiegt.

Auch das Lebensalter ist ein klassisches Kriterium. Ältere Arbeitnehmer gelten im Regelfall als sozial schutzbedürftiger, weil ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt oft schlechter sind. Allerdings ist die Gewichtung des Alters kein starres Schema. Das Bundesarbeitsgericht hat am 8. Dezember 2022 entschieden, dass bei der Gewichtung des Lebensalters zulasten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden kann, dass er bereits eine vorgezogene Altersrente abschlagsfrei beziehen kann. Mit anderen Worten: Rentennähe darf berücksichtigt werden. Das ist für die Praxis erheblich, weil es zeigt, dass das Alter nicht blind nach oben gewichtet werden darf, sondern funktional im Zusammenhang mit der sozialen Schutzbedürftigkeit betrachtet wird.

Unterhaltspflichten sind ebenfalls ein zentrales Kriterium. Wer Kinder versorgt oder anderen Personen rechtlich zum Unterhalt verpflichtet ist, ist sozial stärker schutzwürdig als jemand ohne solche Verpflichtungen. Gerade hier passieren in der Praxis häufig Fehler, weil Arbeitgeber nicht sauber aufklären, welche Unterhaltspflichten tatsächlich bestehen oder wie diese nachgewiesen werden.

Eine Schwerbehinderung erhöht die soziale Schutzwürdigkeit zusätzlich. Auch sie ist ausdrücklich im Gesetz genannt. Wird sie in der Auswahl übergangen oder nur schematisch abgehakt, kann dies die Kündigung angreifbar machen.

Muss die Sozialauswahl mathematisch exakt sein?

Nein. Das Gesetz verlangt kein starres Rechenmodell. Arbeitgeber haben bei der Gewichtung der sozialen Kriterien einen gewissen Wertungsspielraum. Dieser Spielraum ist aber nicht grenzenlos. Die Auswahl muss nachvollziehbar, methodisch sauber und am gesetzlichen Maßstab orientiert sein. Gerade deshalb arbeiten viele Unternehmen mit Punktesystemen. Solche Systeme können sinnvoll sein, wenn sie die gesetzlichen Kriterien abbilden und konsistent angewandt werden. Entscheidend ist nicht, ob ein bestimmtes Punktesystem „schön“ ist, sondern ob sein Ergebnis die gesetzlichen Vorgaben respektiert.

Für Arbeitnehmer ist wichtig, dass eine scheinbar objektive Excel-Tabelle im Prozess noch lange nicht bedeutet, dass die Sozialauswahl rechtmäßig war. Wenn Vergleichsgruppen falsch gebildet wurden, soziale Daten fehlen oder einzelne Kriterien praktisch leerlaufen, hilft auch das beste Punkteschema nicht weiter. Die Sozialauswahl muss im Ergebnis tragfähig sein.

Die Ausnahme für Leistungsträger

§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG enthält eine wichtige Ausnahme. Danach sind Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl herauszunehmen, deren Weiterbeschäftigung insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Das ist die gesetzliche Grundlage für die häufig diskutierten „Leistungsträger“.

Diese Ausnahme wird in der Praxis oft überschätzt. Arbeitgeber können nicht einfach erklären, jemand sei unverzichtbar, und ihn damit aus der Sozialauswahl nehmen. Vielmehr müssen sie konkret darlegen, warum gerade dieser Arbeitnehmer wegen spezieller Kenntnisse, Fähigkeiten oder Leistungen betriebsnotwendig ist oder warum seine Herausnahme für die Personalstruktur erforderlich ist. Das Gesetz privilegiert nicht bloß gute oder beliebte Mitarbeiter, sondern verlangt ein berechtigtes betriebliches Interesse.

Gerade im Kündigungsschutzverfahren lohnt sich deshalb ein genauer Blick. Wird pauschal mit „Leistungsträgern“ argumentiert, ohne dass dies substantiiert wird, ist die Auswahl häufig angreifbar. Ein bloßes Mehr an Erfahrung oder eine allgemeine Zufriedenheit mit einzelnen Mitarbeitern reicht in aller Regel nicht aus.

Sozialauswahl bei Insolvenz und Namensliste

Besondere Konstellationen entstehen in der Insolvenz oder bei Interessenausgleich mit Namensliste. Dort gelten teilweise prozessuale Erleichterungen für den Arbeitgeber und ein anderer Prüfungsmaßstab. Das bedeutet aber nicht, dass die Sozialauswahl völlig entfällt. Das Bundesarbeitsgericht hat in 6 AZR 32/22 ausgeführt, dass eine Sozialauswahl auch in solchen Verfahren rechtlich relevant bleibt und dass der Arbeitgeber seinen Sachvortrag zur Sozialauswahl im Prozess ergänzen kann, wenn der Arbeitnehmer sie angreift. Das Gericht hat zugleich deutlich gemacht, dass die Frage der Sozialauswahl nicht dadurch bedeutungslos wird, dass die Parteien zunächst von ihrer Entbehrlichkeit ausgegangen sind.

Für Arbeitnehmer folgt daraus: Auch im Insolvenzkontext lohnt sich die Prüfung. Die Anforderungen an die Rüge und an den Sachvortrag sind zwar besonders, aber die Sozialauswahl verschwindet nicht aus dem Verfahren. Wer Kündigungsschutzklage erhebt, sollte daher auch in Insolvenzfällen die Vergleichbarkeit, die Sozialdaten und mögliche Auswahlfehler gezielt angreifen.

Etappenweise Betriebsstilllegung – keine freie Reihenfolge der Kündigungen

Ein besonders praxisrelevantes Problem ist die etappenweise Betriebsstilllegung. Arbeitgeber meinen in solchen Fällen häufig, sie könnten relativ frei entscheiden, wen sie zuerst und wen sie später kündigen. Genau dieser Annahme hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf 2024 widersprochen. Nach der Pressemitteilung zur Entscheidung 3 Sa 529/23 bleibt eine ordnungsgemäße Sozialauswahl auch bei etappenweiser Stilllegung erforderlich. Sozial stärker schutzwürdige Arbeitnehmer sind grundsätzlich bevorzugt für die verbleibenden Abwicklungsarbeiten einzusetzen.

Das ist ein wichtiger Punkt. Gerade bei längeren Stilllegungs- oder Abwicklungsphasen versuchen Arbeitgeber oft, bestimmte Arbeitnehmer frühzeitig aus dem Betrieb zu drängen, obwohl andere sozial weniger schutzwürdig wären. Nach der Düsseldorfer Entscheidung ist das nicht ohne Weiteres zulässig. Für Arbeitnehmer in solchen Konstellationen kann die Sozialauswahl deshalb der zentrale Hebel im Kündigungsschutzverfahren sein.

Rentennähe als Auswahlkriterium

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2022 hat die Diskussion um das Lebensalter in der Sozialauswahl deutlich verändert. Das Gericht hat klargestellt, dass bei der Gewichtung des Lebensalters zulasten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden darf, dass er bereits eine vorgezogene Altersrente abschlagsfrei beziehen kann. Damit ist Rentennähe nicht einfach ein „verbotenes Zusatzkriterium“, sondern kann innerhalb des Kriteriums Lebensalter berücksichtigt werden.

Für Arbeitnehmer bedeutet das zweierlei. Einerseits kann die bloße Tatsache höheren Alters nicht automatisch zu maximalem Schutz führen. Andererseits bleibt die Prüfung einzelfallbezogen. Arbeitgeber können sich also nicht pauschal darauf zurückziehen, rentennahe Arbeitnehmer seien generell weniger schutzwürdig. Entscheidend ist, ob eine abschlagsfreie Altersrente tatsächlich in greifbarer Nähe liegt und wie dies im Auswahlprozess konkret berücksichtigt wurde.

Was Arbeitnehmer im Kündigungsschutzverfahren konkret angreifen sollten

Im Kündigungsschutzverfahren reicht es selten aus, nur allgemein zu behaupten, die Sozialauswahl sei fehlerhaft. Erfolgreich sind meist diejenigen Klagen, die präzise ansetzen. Dazu gehört zunächst die Frage, ob überhaupt die richtige Vergleichsgruppe gebildet wurde. Danach ist zu prüfen, welche Sozialdaten der Arbeitgeber zugrunde gelegt hat und ob diese vollständig und aktuell waren. Weiter ist zu hinterfragen, ob einzelne Arbeitnehmer zu Unrecht als Leistungsträger ausgenommen wurden oder ob die Gewichtung einzelner Kriterien sachwidrig war.

Gerade weil die Sozialauswahl so stark vom konkreten Betrieb abhängt, ist eine frühzeitige rechtliche Einordnung wichtig. Eine erste Einschätzung kann auch über LexMart erfolgen. Dort kann vor allem geklärt werden, welche Punkte für die Klagebegründung besonders relevant sind und welche Informationen schnell gesichert werden sollten.

Weitere Beiträge zum Thema Arbeitsrecht

Die Sozialauswahl steht fast immer im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung. Deshalb sollte dieser Artikel eng mit weiteren Beiträgen zu betriebsbedingter Kündigung, Kündigungsschutzklage, Abfindung, Aufhebungsvertrag und Probezeitkündigung verknüpft werden. Diese thematische Cluster-Struktur stärkt nicht nur die Lesbarkeit, sondern auch die fachliche Autorität der Website im Arbeitsrecht. Weitere arbeitsrechtliche Inhalte finden sich auch auf LexPilot.

Aktualität und fortlaufende Entwicklungen im Arbeitsrecht

Die Sozialauswahl ist kein statisches Thema. Die neuere Rechtsprechung aus 2022 bis 2024 zeigt, dass sowohl Detailfragen der Gewichtung als auch die Methodik der Vergleichsgruppenbildung fortlaufend gerichtlich überprüft werden. Das gilt für die Berücksichtigung der Rentennähe, für die Auswahl in etappenweisen Betriebsstilllegungen und für prozessuale Fragen im Insolvenzkontext. Wer einen arbeitsrechtlichen Beitrag zu diesem Thema aktuell halten will, sollte diese Entwicklung fortlaufend beobachten und bei neuen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts oder relevanter Landesarbeitsgerichte regelmäßig nachschärfen.

FAQ – Die 7 wichtigsten Fragen zur Sozialauswahl im Kündigungsschutzverfahren

Wann muss überhaupt eine Sozialauswahl durchgeführt werden?

Eine Sozialauswahl ist grundsätzlich nur bei betriebsbedingten Kündigungen erforderlich. Sie spielt immer dann eine Rolle, wenn nicht alle Arbeitsplätze wegfallen, sondern der Arbeitgeber unter mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern auswählen muss, wem gekündigt wird. Grundlage ist § 1 Abs. 3 KSchG. Wenn dagegen etwa eine verhaltensbedingte oder personenbedingte Kündigung ausgesprochen wird, ist die Sozialauswahl nicht der maßgebliche Prüfungsmaßstab. Für Arbeitnehmer ist deshalb wichtig, die Kündigungsart genau zu prüfen. Gerade bei betriebsbedingten Kündigungen gehört die Sozialauswahl regelmäßig zu den ersten Punkten, die im Kündigungsschutzverfahren angegriffen werden sollten.

Welche Kriterien muss der Arbeitgeber bei der Sozialauswahl berücksichtigen?

Das Gesetz nennt ausdrücklich vier Kriterien: die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung. Diese Kriterien bilden den gesetzlichen Kern der Sozialauswahl. Arbeitgeber dürfen sie nicht willkürlich austauschen oder beliebig ergänzen. Gleichzeitig bedeutet das nicht, dass alle Kriterien mathematisch identisch gewichtet werden müssen. Es besteht ein gewisser Wertungsspielraum. Dieser darf aber nicht dazu führen, dass ein Kriterium praktisch leerläuft oder die gesetzliche Schutzrichtung unterlaufen wird. Gerade im Kündigungsschutzprozess wird deshalb häufig darüber gestritten, ob der Arbeitgeber diese vier Faktoren überhaupt vollständig und richtig erfasst hat.

Was bedeutet Vergleichbarkeit im Rahmen der Sozialauswahl?

Vergleichbar sind Arbeitnehmer dann, wenn sie aufgrund ihrer Tätigkeit und ihrer arbeitsvertraglichen Einsetzbarkeit austauschbar sind. Nicht jeder Beschäftigte des Betriebs gehört automatisch in dieselbe Vergleichsgruppe. Genau hier liegt in der Praxis einer der häufigsten Fehler. Arbeitgeber bilden Vergleichsgruppen oft zu eng oder anhand der falschen Aufgabenprofile. Das LAG Düsseldorf hat 2024 gerade für eine Abwicklungssituation klargestellt, dass die Vergleichsgruppen an den tatsächlich noch anfallenden Tätigkeiten auszurichten sind. Für Arbeitnehmer ist die Frage der Vergleichbarkeit deshalb besonders wichtig. Wenn der Arbeitgeber die Vergleichsgruppe falsch zuschneidet, kann schon die gesamte Sozialauswahl rechtswidrig sein.

Darf der Arbeitgeber Leistungsträger aus der Sozialauswahl herausnehmen?

Ja, das ist grundsätzlich möglich, aber nur unter engen Voraussetzungen. § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG erlaubt die Herausnahme von Arbeitnehmern, deren Weiterbeschäftigung wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Das ist keine freie Ermessensentscheidung. Der Arbeitgeber muss konkret darlegen, warum gerade dieser Arbeitnehmer unverzichtbar ist. Eine bloße Behauptung, jemand sei besonders gut oder besonders wichtig, reicht nicht aus. In der Praxis lohnt sich bei solchen Argumentationen fast immer eine sehr genaue gerichtliche Überprüfung.

Kann die Nähe zur Rente bei der Sozialauswahl berücksichtigt werden?

Ja. Das Bundesarbeitsgericht hat im Dezember 2022 entschieden, dass bei der Gewichtung des Lebensalters zulasten des Arbeitnehmers berücksichtigt werden kann, dass er bereits eine vorgezogene Altersrente abschlagsfrei beziehen kann. Diese Rechtsprechung ist wichtig, weil sie zeigt, dass das Kriterium Alter nicht völlig schematisch angewandt werden darf. Gleichzeitig darf der Arbeitgeber daraus keine pauschale Regel machen, nach der rentennahe Arbeitnehmer automatisch weniger schutzwürdig wären. Es bleibt eine Frage des Einzelfalls und der konkreten Gewichtung im Auswahlprozess.

Was passiert, wenn die Sozialauswahl fehlerhaft ist?

Ist die Sozialauswahl fehlerhaft, ist die betriebsbedingte Kündigung in der Regel sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam. Genau deshalb ist die Sozialauswahl im Kündigungsschutzprozess oft so wichtig. Selbst wenn der Arbeitsplatz tatsächlich wegfällt, scheitert die Kündigung, wenn der Arbeitgeber den sozial stärker schutzwürdigen Arbeitnehmer kündigt und den sozial weniger schutzwürdigen behält. Für Arbeitnehmer kann das entweder zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder zu einer deutlich besseren Vergleichsposition führen. Gerade deshalb sollte die Sozialauswahl nie als bloßer Nebenaspekt behandelt werden. Sie ist häufig der entscheidende Punkt des gesamten Verfahrens.

Wie kann ich als Arbeitnehmer eine fehlerhafte Sozialauswahl erkennen?

Ein sicheres Erkennen ist ohne Einsicht in betriebliche Strukturen oft schwierig. Typische Warnsignale sind aber, wenn ältere, langjährig beschäftigte oder unterhaltspflichtige Arbeitnehmer gekündigt werden, während jüngere oder kürzer beschäftigte Kollegen mit ähnlicher Tätigkeit im Betrieb bleiben. Ebenso auffällig ist es, wenn der Arbeitgeber sehr pauschal mit „Leistungsträgern“ argumentiert oder gar nicht erklärt, wie er die Auswahl vorgenommen hat. In solchen Fällen lohnt sich eine frühzeitige rechtliche Prüfung. Eine erste Einschätzung über LexMart kann helfen, die richtigen Vergleichspersonen und Angriffspunkte herauszuarbeiten.

Rechtliche Einschätzung im Einzelfall

Ob eine Sozialauswahl im Kündigungsschutzverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend sind insbesondere die zutreffende Bildung der Vergleichsgruppen, die vollständige Erfassung der Sozialdaten, die Gewichtung der gesetzlichen Kriterien und die Frage, ob Ausnahmen für einzelne Arbeitnehmer tatsächlich gerechtfertigt waren. Gerade weil diese Prüfung sehr stark vom konkreten Betrieb abhängt, ist eine frühe rechtliche Einordnung besonders wichtig.

Wer eine betriebsbedingte Kündigung erhalten hat und Zweifel an der Auswahlentscheidung hat, sollte die Kündigung nicht vorschnell hinnehmen. Über das folgende Formular können Sie Ihren Fall schildern und eine erste rechtliche Einschätzung anfordern.

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