Die personenbedingte Kündigung ist eine der drei Hauptarten der ordentlichen Kündigung im deutschen Arbeitsrecht. Im Gegensatz zur verhaltensbedingten Kündigung beruht sie auf persönlichen Eigenschaften oder Umständen des Arbeitnehmers, die ihn dauerhaft daran hindern, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Dieser Artikel erklärt, unter welchen Voraussetzungen eine personenbedingte Kündigung rechtmäßig ist, welche Rechte Arbeitnehmer haben und wie sie sich gegen eine solche Kündigung wehren können.
Was ist eine personenbedingte Kündigung?
Eine personenbedingte Kündigung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht mehr in der Lage ist, die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen. Diese Gründe müssen objektiv und dauerhaft sein. Beispiele hierfür sind:
- Krankheit: Langzeiterkrankungen oder häufige Kurzzeiterkrankungen, die die Arbeitsfähigkeit stark einschränken.
- Fehlende Arbeitserlaubnis: Der Verlust einer notwendigen Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis.
- Entzug einer beruflichen Zulassung: Etwa bei Berufskraftfahrern, die ihren Führerschein verlieren.
- Mangelnde Eignung: Wenn der Arbeitnehmer die für die Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten oder Qualifikationen dauerhaft nicht besitzt.
Voraussetzungen für eine rechtmäßige personenbedingte Kündigung
Damit eine personenbedingte Kündigung rechtmäßig ist, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Negative Zukunftsprognose
Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass der Arbeitnehmer voraussichtlich dauerhaft nicht in der Lage sein wird, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Beispiel: Bei einer chronischen Erkrankung muss ein ärztliches Gutachten vorliegen, das die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit bestätigt.
2. Erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen
Die mangelnde Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers muss erhebliche negative Auswirkungen auf den Betrieb haben, etwa durch Produktionsausfälle, organisatorische Störungen oder hohe Kosten für Krankheitsvertretungen.
3. Abwägung der Interessen
Es muss eine umfassende Interessenabwägung erfolgen. Hierbei werden die Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die Interessen des Arbeitnehmers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abgewogen. Aspekte wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und familiäre Verpflichtungen des Arbeitnehmers spielen hierbei eine Rolle.
4. Kein milderes Mittel
Die Kündigung ist nur zulässig, wenn keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Dazu zählen etwa Versetzungen, Umschulungen oder Anpassung der Arbeitsbedingungen. Eine Kündigung ist ultima ratio (letztes Mittel).
Rechte des Arbeitnehmers bei einer personenbedingten Kündigung
1. Kündigungsschutzklage
Arbeitnehmer können innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage einreichen. Damit wird überprüft, ob die Kündigung rechtmäßig war und ob alle Voraussetzungen erfüllt wurden.
2. Abfindung
Es besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung bei personenbedingten Kündigungen. In der Praxis werden jedoch häufig Abfindungen im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vereinbart.
3. Anspruch auf ein Arbeitszeugnis
Gekündigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, das ihre Leistungen und ihr Verhalten im Arbeitsverhältnis objektiv bewertet.
4. Weiterbeschäftigungsanspruch
Wenn die Kündigung unwirksam ist, kann der Arbeitnehmer auf Wiedereinstellung bestehen.
Krankheit als häufigster Grund für personenbedingte Kündigungen
Einer der häufigsten Gründe für eine personenbedingte Kündigung ist die Krankheit des Arbeitnehmers. Dabei gelten besondere Regeln:
- Langzeiterkrankung: Eine Kündigung ist möglich, wenn der Arbeitnehmer voraussichtlich dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig ist und keine Möglichkeit zur anderweitigen Beschäftigung besteht.
- Häufige Kurzzeiterkrankungen: Wenn es aufgrund häufiger Fehlzeiten zu erheblichen betrieblichen Störungen kommt, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein. Voraussetzung ist jedoch eine negative Prognose.
- Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM): Vor einer Kündigung wegen Krankheit muss der Arbeitgeber ein BEM durchführen, um mögliche Lösungen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu finden.
Vorgehen bei personenbedingter Kündigung
- Prüfung der Kündigung
Arbeitnehmer sollten die Kündigung von einem Anwalt oder einer Gewerkschaft prüfen lassen, insbesondere die Begründung und die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben. - Kündigungsschutzklage einreichen
Innerhalb der dreiwöchigen Frist sollte eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung zu überprüfen. - Verhandlungen über Abfindung oder Wiedereinstellung
Oftmals lassen sich im Rahmen eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs Abfindungen oder alternative Lösungen vereinbaren. - Antrag auf Arbeitslosengeld
Eine personenbedingte Kündigung hat in der Regel keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zur Folge, da dem Arbeitnehmer keine Schuld an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugeschrieben wird.
Fazit
Die personenbedingte Kündigung ist ein komplexer Prozess, der strengen rechtlichen Anforderungen unterliegt. Für Arbeitnehmer ist es entscheidend, ihre Rechte zu kennen und sich gegen ungerechtfertigte Kündigungen zu wehren. Mit einer Kündigungsschutzklage und professioneller Unterstützung können viele Fälle zugunsten der Arbeitnehmer entschieden werden.